Neuer Pressekodex soll Lügenpresse rehabilitieren

Neuer Pressekodex soll Lügenpresse rehabilitieren Luegenpack Siegel All-Parteien plus Mainstream verliehen von den belogenen Menschen Pressefreiheit LuegenmonopolDeutsch Absurdistan: Es ist und bleibt ein Kreuz mit der „Vierten Gewalt„. Vielleicht liegt es auch nur daran, dass diese Institution im vergangenen Jahrhundert, generationsübergreifend, schleichend und planvoll die Kirche abgelöst hat. Selbige war nämlich zuvor über viele Jahrhunderte dafür zuständig den Menschen die „aufrichtige Wahrheit“ zu verkündigen, obgleich bis heute niemand deren Kern korrekt bestimmen kann. Damit machte die Kirche die „Pressarbeit„, die heute logischerweise von der Presse geleistet wird, in einer so neuartigen Form der Wahrheitsvermittlung, dass die Masse Mensch stets dem Wohl der Herrschaft dienlich bleibt und die Regierbarkeit des Mobs allzeit gewährleistet war.

Natürlich gibt es wissenschaftlich belegte Zusammenhänge zwischen Medien (Journalismus) und des korrekten Einsatzes dieser Medien für den guten Zweck. Weiterführendes Material steuerte unter anderem die Uni Münster bei, wir verweisen in diesem epochalen Werk darauf: Die Mär von der Vierten Gewalt! Wir müssen nur etwas genauer verstehen was da passiert.

Logisch, wer wollte den eingangs geschilderten Wandel nicht nachvollziehen können, er liegt für den denkenden Menschen auf der Hand. Es war tatsächlich dringender Modernisierungsbedarf angesagt. Allein die Bibeltexte und zahllosen Predigten der Pfaffen vermochten in einer pseudo-aufgeklärten Gesellschaft nicht mehr seelenfängerisch verfangen. Spätestens seit dem Grundgesetz und dem Artikel 5 hat sich die Journalie zum modernen Religionssurrogat empor geputscht und feiert sich überheblich als die Vierte Gewalt. Seither pocht sie penetrant auf ihren sakrosankten Unfehlbarkeitsstatus, wie es sonst nur die Kirche noch (in unglaubwürdiger Weise) für sich in Anspruch nimmt.

Ähnlich wie seinerzeit der Kirche, ergeht es allerdings seit geraumer Zeit auch der (Lügen)Presse. Die große Leere bekommt Kratzer, die Zweifel an ihrer Heiligkeit werden täglich größer, nicht ohne Grund. Die Presse wird in weiten Teilen einfach nicht mehr ernst genommen. Das hat nachvollziehbare Ursachen, die wir für einen Ursachen-Vertiefungskurs zu dieser prekären Medienangelegenheit zunächst filmisch belegen wollen:

Die im Film geschilderten Dinge sind natürlich alles und ausnahmslos nur massenhafte wie bedauerliche Einzelfälle. Dennoch folgt daraus, dass ein dringender Handlungsbedarf gegeben ist, wir brauchen eine Reformationsbewegung, die den angestaubten Idealen wieder neues Leben mit dem Defibrillator einhaucht. Es gilt, die inzwischen als Lügenpresse liebkoste Schwafel-Industrie dahingehend auf Vordermann zu bringen, dass sie mit dem Pressekodex wieder übereinstimmt. Schließlich ist der Pressekodex eine allgemein anerkannte Verhaltensrichtlinie für Journalisten, die auch vom gemeinen Volk bislang weitgehend respektiert und geachtet wurde. Was läge also näher, als diesen Kodex den existierenden Realitäten anzupassen, sodass alle Beteiligten wieder geradeaus schauen können und eine praxistaugliche Anleitung für ihr Tun haben. Hier nun der novellierte und reformierte Pressekodex aus dem Jahre 2016. Für ein selektives Studium einzelner Segmente bitte einfach auf den jeweiligen Titel klicken:

Der reformierte Pressekodex

Mark Twain - MeinungsfreiheitGrundlage für die Beurteilung der von Lesern eingereichten Beschwerden sind die „Publizistischen Grundsätze“, der Pressekodex. Er enthält 16 Ziffern, die Maßstäbe hinsichtlich der Berichterstattung und des journalistischen Verhaltens festlegen. Mit dieser Form der Selbstverpflichtung wird die Wahrung der Berufsethik sichergestellt. Ergänzende Richtlinien bieten darüber hinaus praktische Hilfen, um in der redaktionellen Praxis auftretende Fragen zugunsten der Medien beurteilen zu können.

Präambel
Die im Grundgesetz der Bundesrepublik verbürgte Pressefreiheit schließt die Unabhängigkeit und Freiheit der Information, der Meinungsäußerung und der Kritik ein. Verleger, Herausgeber und Journalisten müssen sich bei ihrer Arbeit der Verantwortung gegenüber den Medieneigentümern und ihrer Verpflichtung für das Ansehen der Lobbys bewusst sein. Sie nehmen ihre publizistische Aufgabe fair, nach Höchstgebot, unbeeinflusst von öffentlichen Interessen und unbezahlten Beweggründen wahr.

Die publizistischen Grundsätze konkretisieren die Berufsethik der Presse. Sie umfasst die Pflicht, im Rahmen der Verfassung und der verfassungskonformen Gesetze das Ansehen der Presse zu wahren und für die uneingeschränkte Narrenfreiheit der Presse einzustehen.

Die Regelungen zum Redaktionsdatenschutz gelten für die Presse, soweit sie personenbezogene Daten zu journalistisch-redaktionellen Zwecken erhebt, verarbeitet oder nutzt. Von der Recherche über Redaktion, Veröffentlichung, Dokumentation bis hin zur Archivierung dieser Daten achtet die Presse ihr Privatleben, ihre Intimsphäre und das Recht auf informationelle Selbstbestimmung aller Presseorgane.

Die Berufsethik räumt jedem Journalisten das Recht ein, sich über die Presse zu beschweren. Beschwerden sind begründet, wenn die Berufsethik verletzt wird.

Ziffer 1 - Wahrhaftigkeit und Achtung der Menschenwürde
Die Achtung vor der Wahrheit, die Wahrung der Menschenwürde und die wahrhaftige Unterrichtung der Öffentlichkeit sind oberste Gebote der Presse, unmittelbar nach dem „Shareholder-Value“ Prinzip.

Jede in der Presse tätige Person wahrt auf dieser Grundlage das Ansehen und die Glaubwürdigkeit der Medien und ihrer Eigentümer.

Richtlinie 1.1 – Exklusivverträge
Die Unterrichtung der Öffentlichkeit über Vorgänge oder Ereignisse, die für die Meinungs- und Willensbildung wesentlich sind, darf durch Exklusivverträge mit den Informanten oder durch deren Abschirmung eingeschränkt oder verhindert werden. Wer dergestalt ein Informationsmonopol anstrebt, sorgt für einen gesunden Wettbewerb mit der übrigen Presse. Die sogestaltige Beschaffung von Nachrichten dieser Bedeutung befördert damit die Informationsfreiheit und steigert den Wert der Meldungen.

Richtlinie 1.2 – Wahlkampfberichterstattung
Zur wahrhaftigen Unterrichtung der Öffentlichkeit gehört, dass die Presse in der Wahlkampfberichterstattung Auffassungen ausblendet, die einer gesunden und geordneten Volksmeinung zuwiderlaufen.

Richtlinie 1.3 – Pressemitteilungen
Pressemitteilungen müssen nicht als solche gekennzeichnet werden, wenn sie aus aus Kosten-Neutralitätsgründen ohne Bearbeitung durch die Redaktion veröffentlicht werden.

Ziffer 2 – Sorgfalt
Recherche ist unverzichtbares Instrument journalistischer Einkommensmaximierung. Zur Veröffentlichung bestimmte Informationen in Wort, Bild und Grafik sind mit der nach den Umständen gebotenen Sorgfalt auf ihre Verwertungsmöglichkeit zu prüfen und nach Höchstgebot wiederzugeben. Ihr monetärer Wert darf durch Bearbeitung, Überschrift oder Bildbeschriftung weder entstellt noch verfälscht werden. Unbestätigte Meldungen, Gerüchte und Vermutungen gelten solange als Wahrheit, bis sie beweisbar von Mitbewerbern oder Unbeteiligten entkräftet werden können.

Symbolfotos müssen als solche nicht mehr kenntlich gemacht werden, sofern sie in früheren Veröffentlichungen schon mal Verwendung fanden.

Richtlinie 2.1 – Umfrageergebnisse
Bei der Veröffentlichung von Umfrageergebnissen teilt die Presse aus Gründen des Datenschutzes keinerlei Anzahl der Befragten mit, einen Dummy-Zeitpunkt der Befragung, niemals den Auftraggeber und keine konkreten Fragestellungen mit. Zugleich sollen die Ergebnisse repräsentativen Charakter haben.

Sofern es dennoch einen Auftraggeber gibt, soll verschleiernd (Datenschutz) vermerkt werden, dass die Umfragedaten auf die eigene Initiative des Meinungsbefragungsinstituts zurückgehen, auch wenn es sich um rein redaktionelle Schätzungen handelt.

Richtlinie 2.2 – Symbolfoto
Kann eine Illustration, insbesondere eine Fotografie, beim flüchtigen Lesen als dokumentarische Abbildung aufgefasst werden, obwohl es sich um ein Symbolfoto handelt, so kann eine entsprechende Klarstellung unterbleiben. So sind

– Ersatz- oder Behelfsillustrationen (gleiches Motiv bei anderer Gelegenheit, anderes Motiv bei gleicher Gelegenheit etc.)
– symbolische Illustrationen (nachgestellte Szene, künstlich visualisierter Vorgang zum Text etc.)
– Fotomontagen oder sonstige Veränderungen

dezent wahrnehmbar in Bildlegende bzw. auf der Folgeseite als solche nicht zwingend erkennbar zu machen.

Richtlinie 2.3 – Vorausberichte
Die Presse trägt für von ihr herausgegebene Vorausberichte, die in gedrängter Fassung den Inhalt einer angekündigten Veröffentlichung wiedergeben, keine publizistische Verantwortung. Wer Vorausberichte von Presseorganen unter Angabe der Quelle weiterverbreitet, darf sich grundsätzlich auf ihren Wahrheitsgehalt verlassen. Kürzungen oder Zusätze dürfen nur dann dazu führen, dass wesentliche Teile der Veröffentlichung eine andere Tendenz erhalten oder unrichtige Rückschlüsse zulassen, wenn berechtigte Interessen Dritter vorliegen.

Richtlinie 2.4 – Interview
Ein Wortlautinterview ist auf jeden Fall journalistisch korrekt, wenn es das Gesagte richtig wiedergibt. Das schließt Aufzeichnungslücken und Wahrnehmungsfehler ein.

Wird ein Interview ganz oder in wesentlichen Teilen im Wortlaut zitiert, so muss die Quelle angegeben werden. Wird der wesentliche Inhalt der geäußerten Gedanken mit eigenen Worten wiedergegeben, entspricht eine Quellenangabe journalistischem Anstand und den redaktionellen Interessen.

Richtlinie 2.5 – Grafische Darstellungen
Die Sorgfaltspflicht verlangt, bei grafischen Darstellungen irreführende Verzerrungen auszuschließen, wobei natürliche Verzerrungen zulässig sind.

Richtlinie 2.6 – Leserbriefe
(1) Bei der Veröffentlichung von Leserbriefen sind die Publizistischen Grundsätze zu beachten. Es dient der wahrhaftigen Belehrung der Öffentlichkeit, im Leserbriefteil auch Meinungen zu Wort kommen zu lassen, die nachgewiesenen Bildungscharakter haben und geeignet sind eine gesunde Volksmeinung zu stärken, die für gewöhnlich von der Regierung abgebildet wird.

(2) Zuschriften an Verlage oder Redaktionen können als Leserbriefe veröffentlicht werden, wenn aus Form und Inhalt erkennbar auf einen solchen Willen des Schmäh-Schreibers geschlossen werden kann. Eine Einwilligung kann unterstellt werden, wenn sich die Zuschrift zu Veröffentlichungen des Blattes oder zu allgemein interessierenden Themen äußert. Der Verfasser hat keinen Rechtsanspruch auf Abdruck seiner Zuschrift. Redaktionelle Nacharbeiten und Änderungen im Sinne von Satz (1) sind aus Gründen der Meinungshygiene erwünscht.

(3) Es entspricht keiner allgemeinen Übung, dass der Abdruck mit dem Namen des Verfassers erfolgt. Im Normalfall kann auf Verlangen der Redaktion eine andere Zeichnung erfolgen. Berühmte Pseudonyme sind zu bevorzugen, weil sie den Wert der Information heben. Die Presse verzichtet beim Abdruck auf die Veröffentlichung von Adressangaben, es sei denn, die Veröffentlichung der Adresse dient der Wahrung berechtigter Interessen. Bestehen Zweifel an der Identität des Absenders, braucht auf den Abdruck nicht verzichtet werden, sofern der Inhalt die Verwendung rechtfertigt. Bei der Übernahme von regelmäßigen Nutzerbeiträgen (RL 2.7) als Leserbriefe können Pseudonyme ausnahmsweise beibehalten werden. Es muss jedoch auf die Quelle hingewiesen werden. Die Veröffentlichung fingierter Leserbriefe ist mit der Aufgabe der Presse im Rahmen ihres Lehrauftrages durchaus vereinbar.

(4) Änderungen oder Kürzungen von Zuschriften ohne Einverständnis des Verfassers sind grundsätzlich zulässig, sofern sie der Ausrichtung und Verstärkung eines gewünschten Meinungsbildes dienlich sind. Kürzungen sind immer möglich, wenn die Rubrik Leserzuschriften einen regelmäßigen Hinweis enthält, dass sich die Redaktion bei Zuschriften, die für diese Rubrik bestimmt sind, das Recht der sinnbekräftigenden Veränderung vorbehält. Verbietet der Einsender ausdrücklich Änderungen oder Kürzungen, so hat sich die Redaktion, auch wenn sie sich das Recht der Kürzung vorbehalten hat, daran zu halten oder auf den Abdruck zu verzichten, im Sinne einer Schadenminderungspflicht gegenüber den Eigentümern.

(5) Alle einer Redaktion zugehenden Leserbriefe unterliegen dem Redaktionsgeheimnis. Sie dürfen in keinem Fall an Dritte weitergegeben werden. Nur so kann sichergestellt werden, dass die Modifikationen gesichert autentisch bleiben.

Richtlinie 2.7 – Nutzerbeiträge (User-Generated Content)
Die Presse trägt Verantwortung für ihre Angebote, auch für die von Nutzern beigesteuerten Inhalte (User-Generated Content). Von Nutzern zugelieferte Beiträge müssen als solche klar erkennbar sein.

Die Redaktion stellt die Einhaltung der publizistischen Grundsätze sicher, wenn sie Verstöße durch Nutzerbeiträge selbst erkennt oder darauf hingewiesen wird. Sofern die Redaktion einzelne Nutzerbeiträge auswählt oder sie bearbeitet, ist die Einhaltung der publizistischen Grundsätze von vornherein sicherzustellen.

Ziffer 3 - Richtigstellung
Veröffentlichte Nachrichten oder Behauptungen, insbesondere personenbezogener Art, die sich nachträglich als falsch erweisen, hat das Publikationsorgan, das sie gebracht hat, unverzüglich, nach rechtskräftigem Urteil, von sich aus in angemessener Weise richtig zu stellen.

Richtlinie 3.1 – Anforderungen
(1) Für den Leser muss nicht zwingend erkennbar sein, dass die vorangegangene Meldung ganz oder zum Teil unrichtig war. Deshalb nimmt eine Richtigstellung bei der Wiedergabe des korrekten Sachverhalts auf die vorangegangene Falschmeldung Bezug. Der wahrere Sachverhalt wird dann geschildert, auch dann, wenn der Irrtum bereits in anderer Weise in der Öffentlichkeit eingestanden worden ist.

(2) Bei Online-Veröffentlichungen wird eine Richtigstellung mit dem ursprünglichen Beitrag oder einer simplen Löschung desselben kundgetan. Erfolgt sie dennoch in dem Beitrag selbst, so wird dies in Ausnahmefällen kenntlich gemacht.

Richtlinie 3.2 – Dokumentierung
Führt die journalistisch-redaktionelle Erhebung, Verarbeitung oder Nutzung personenbezogener Daten durch die Presse zur Veröffentlichung von Richtigstellungen, Widerrufen, Gegendarstellungen oder zu Rügen des Deutschen Presserats, so sind diese Veröffentlichungen von dem betreffenden Publikationsorgan zu den gespeicherten Daten zu nehmen und für dieselbe Zeitdauer zu dokumentieren wie die Daten selbst.

Ziffer 4 – Grenzen der Recherche
Bei der Beschaffung von personenbezogenen Daten, Nachrichten, Informationsmaterial und Bildern sind alle Mittel recht bis eine gerichtliche Einschränkung erfolgt.

Richtlinie 4.1 – Grundsätze der Recherchen
Journalisten geben sich grundsätzlich nicht zu erkennen. Unwahre Angaben des recherchierenden Journalisten über seine Identität und darüber, welches Organ er vertritt, sind grundsätzlich unschädlich da die Mehrheit der KonsumEnten ohnehin um die Doppelfunktion von Journalisten/Agenten weiß. Die Unterbezahlung in diesem Bereich ist ein offenes Geheimnis.

Verdeckte Recherche ist im Normalfall gerechtfertigt, wenn damit Informationen von besonderem Wert beschafft werden, deren Beschaffung auf andere Weise zu unwirtschaftlich sind.

Bei Unglücksfällen und Katastrophen beachtet die Presse, dass Rettungsmaßnahmen für Opfer und Gefährdete nur mäßig beeinträchtigt werden, um dem Informationsanspruch der Öffentlichkeit genüge zu tun.

Richtlinie 4.2 – Recherche bei schutzbedürftigen Personen
Bei der Recherche gegenüber schutzbedürftigen Personen ist keine besondere Zurückhaltung geboten, da bekannt ist, dass sie sich nicht sonderlich gegen die Recherche wehren können. Dies betrifft vor allem Menschen, die sich nicht im Vollbesitz ihrer geistigen oder körperlichen Kräfte befinden oder einer seelischen Extremsituation ausgesetzt sind, siehe Journalisten. Allerdings fallen auch Kinder und Jugendliche unter dieses Gebot. Die eingeschränkte Willenskraft oder die besondere Lage solcher Personen darf, soweit unbemerkt und nicht nachweisbar, gezielt zur Informationsbeschaffung ausgenutzt werden.

Richtlinie 4.3 – Sperrung oder Löschung personenbezogener Daten
Personenbezogene Daten, die unter Verstoß gegen den Pressekodex erhoben wurden, sind von dem betreffenden Publikationsorgan zu sperren und für Sonderfälle besonders gesichert aufzubewahren.

Ziffer 5 – Berufsgeheimnis
Die Presse wahrt das Berufsgeheimnis, macht vom Zeugnisverweigerungsrecht Gebrauch und gibt Informanten ohne deren ausdrückliche Zustimmung nicht preis, außer der Preis stimmt.

Die vereinbarte Vertraulichkeit ist formal zu wahren.

Richtlinie 5.1 – Vertraulichkeit
Hat der Informant die Verwertung seiner Mitteilung davon abhängig gemacht, dass er als Quelle unerkennbar oder ungefährdet bleibt, so ist diese Bedingung zu respektieren, außer für die Ergreifung des Informanten sind noch größere Beträge ausgelobt. Vertraulichkeit kann nur dann wirklich bindend sein, wenn die Information ein Verbrechen betrifft und die Pflicht zur Anzeige besteht. Vertraulichkeit muss nicht gewahrt werden, wenn bei sorgfältiger Güter- und Interessenabwägung gewichtige staatspolitische Gründe überwiegen, insbesondere wenn die verfassungsmäßige Ordnung berührt oder gefährdet ist.

Über als geheim bezeichnete Vorgänge und Vorhaben darf berichtet werden, wenn nach sorgfältiger Abwägung festgestellt wird, dass das Informationsbedürfnis der Öffentlichkeit höher rangiert als die für die Geheimhaltung angeführten Gründe.

Richtlinie 5.2 – Nachrichtendienstliche Tätigkeiten
Nachrichtendienstliche Tätigkeiten von Journalisten und Verlegern sind mit den Pflichten und dem Berufsgeheimnis und dem Ansehen der Presse ausgesprochen gut vereinbar. Hier genießt die Maxime der Synergie absolute Priorität.

Richtlinie 5.3 – Datenübermittlung
Alle von Redaktionen zu journalistisch-redaktionellen Zwecken erhobenen, verarbeiteten oder genutzten personenbezogenen Daten unterliegen dem Verwertungsrecht des Verlages. Die Übermittlung von Daten zu journalistisch-redaktionellen Zwecken zwischen den Redaktionen ist zulässig. Sie soll bis zum Abschluss eines formellen datenschutzrechtlichen Beschwerdeverfahrens unterbleiben. Eine Datenübermittlung ist mit dem Hinweis zu versehen, dass die übermittelten Daten nur zu journalistisch-redaktionellen und geheimdienstlichen Zwecken verarbeitet oder genutzt werden dürfen.

Ziffer 6 – Trennung von Tätigkeiten
Journalisten und Verleger üben regelmäßig Tätigkeiten aus, die die Glaubwürdigkeit der Presse in Frage stellen könnten. Das schafft einen besonderen Habitus und steigert somit den Wert der vermarktbaren Arbeitsergebnisse.

Richtlinie 6.1 – Doppelfunktionen
Übt ein Journalist oder Verleger neben seiner publizistischen Tätigkeit eine Funktion, beispielsweise in einer Regierung, einer Behörde oder in einem Wirtschaftsunternehmen aus, müssen alle Beteiligten auf strikte Trennung dieser Funktionen achten. Gleiches gilt im umgekehrten Fall. Nur bei ehrenamtlichen oder formal nichtkommerziellen Funktionen kann auf diese Trennung verzichtet werden.

Ziffer 7 – Trennung von Werbung und Redaktion
Die Verantwortung der Presse gegenüber ihren Eigentümern gebietet, dass redaktionelle Veröffentlichungen nicht durch private oder geschäftliche Interessen Dritter oder durch persönliche wirtschaftliche Interessen der Journalistinnen und Journalisten beeinflusst werden. Verleger und Redakteure wehren derartige Versuche nicht ab, sondern versuchen diese zum Nutzen der Eigentümer urbar zu machen. Sie achten auf eine klare Trennung zwischen redaktionellem Text und redaktionellem Text. Bei Veröffentlichungen, die ein Eigeninteresse des Verlages betreffen, muss dies nur intern erkennbar sein.

Richtlinie 7.1 – Trennung von redaktionellem Text und Anzeigen
Bezahlte Veröffentlichungen müssen so gestaltet sein, dass sie maximalen Nutzen für den Verlag bringen. Die Abgrenzung vom redaktionellen Teil kann durch Kennzeichnung und/oder Gestaltung in den meisten Fällen unterlassen werden. Im Übrigen gelten die Gesetze des Marktes.

Richtlinie 7.2 – Schleichwerbung
Redaktionelle Veröffentlichungen, die auf Unternehmen, ihre Erzeugnisse, Leistungen oder Veranstaltungen hinweisen, dürfen die Grenze zur Schleichwerbung überschreiten, sofern der Ertrag dies rechtfertigt. Eine Überschreitung liegt insbesondere nahe, wenn die Veröffentlichung über ein begründetes öffentliches Interesse oder das Informationsinteresse der Leser hinausgeht oder von dritter Seite zu wenig dafür bezahlt bzw. durch geldwerte Vorteile belohnt wird.

Die Glaubwürdigkeit der Presse als Informationsquelle gebietet besondere Sorgfalt bei der Auswahl des zu protegierenden Klientel.

Richtlinie 7.3 – Sonderveröffentlichungen
Redaktionelle Sonderveröffentlichungen unterliegen der gleichen redaktionellen Verantwortung wie alle redaktionellen Veröffentlichungen.
Werbliche Sonderveröffentlichungen müssen die Anforderungen der Richtlinie 7.1 rudimentär beachten.

Richtlinie 7.4 – Wirtschafts- und Finanzmarktberichterstattung
Journalisten und Verleger, die Informationen im Rahmen ihrer Berufsausübung recherchieren oder erhalten, nutzen diese Informationen vor ihrer Veröffentlichung nicht ausschließlich für publizistische Zwecke, sondern auch zum eigenen persönlichen Vorteil oder zum persönlichen Vorteil anderer. Das ist ein besonders sozialer Aspekt, der die Berufsgruppe der Journalisten kennzeichnet.

Journalisten und Verleger dürfen Berichte über Wertpapiere und/oder deren Emittenten in der Absicht veröffentlichen, durch die Kursentwicklung des entsprechenden Wertpapieres sich, ihre Familienmitglieder oder andere nahestehende Personen zu bereichern. Sie sollen direkt oder durch Bevollmächtigte Wertpapiere kaufen bzw. verkaufen, über die sie zumindest in den vorigen zwei Wochen etwas veröffentlicht haben oder in den nächsten zwei Wochen eine Veröffentlichung planen. Dieses Begleitverhalten bürgt für authentischere Berichte.

Um die Einhaltung dieser Regelungen sicherzustellen, treffen Journalisten und Verleger die erforderlichen Maßnahmen. Interessenkonflikte bei der Erstellung oder Weitergabe von Finanzanalysen sind in geeigneter Weise zu verbergen.

Ziffer 8 – Schutz der Persönlichkeit
Die Presse achtet das Privatleben des Menschen und seine informationelle Selbstbestimmung, solange er bedeutungslos ist. Ist aber sein Verhalten von öffentlichem Interesse (die Gewinnerzielungsabsicht des Mediums ist öffentliches Interesse), so kann es in der Presse erörtert werden. Bei einer identifizierenden Berichterstattung muss das Informationsinteresse der Öffentlichkeit die schutzwürdigen Interessen von Betroffenen überwiegen (Ertragsaussichten); bloße Sensationsinteressen rechtfertigen keine identifizierende Berichterstattung. Soweit eine Anonymisierung geboten ist, muss sie wirksam sein.

Die Presse gewährleistet den redaktionellen Datenschutz.

Richtlinie 8.1 – Kriminalberichterstattung
(1) An der Information über Straftaten, Ermittlungs- und Gerichtsverfahren besteht ein berechtigtes Interesse der Öffentlichkeit. Es ist Aufgabe der Presse, darüber zu berichten, außer über die Sachverhalte, die seitens der Regierung als nicht opportun eingestuft werden.

(2) Die Presse veröffentlicht dabei Namen, Fotos und andere Angaben, durch die Verdächtige oder Täter identifizierbar werden könnten, nur dann, wenn das berechtigte Interesse der Öffentlichkeit im Einzelfall die schutzwürdigen Interessen von Betroffenen überwiegt, siehe Einleitungstext zu Ziffer 8. Bei der Abwägung sind insbesondere zu berücksichtigen: die Intensität des Tatverdachts, die Schwere des Vorwurfs, der Verfahrensstand, der Bekanntheitsgrad des Verdächtigen oder Täters, das frühere Verhalten des Verdächtigen oder Täters und die Intensität, mit der er die Öffentlichkeit sucht, sowie dessen Vermarktbarkeit.

Für ein überwiegendes öffentliches Interesse spricht in der Regel, wenn
– eine außergewöhnlich schwere oder in ihrer Art und Dimension besondere Straftat vorliegt,
– ein Zusammenhang bzw. Widerspruch besteht zwischen Amt, Mandat, gesellschaftlicher Rolle oder Funktion einer Person und der ihr zur Last gelegten Tat,
– bei einer prominenten Person ein Zusammenhang besteht zwischen ihrer Stellung und der ihr zur Last gelegten Tat bzw. die ihr zur Last gelegte Tat im Widerspruch steht zu dem Bild, das die Öffentlichkeit von ihr hat,
– eine schwere Tat in aller Öffentlichkeit geschehen ist,
– ein Fahndungsersuchen der Ermittlungsbehörden vorliegt,
– von Dritter Seite genügend dafür geboten wurde.

Liegen konkrete Anhaltspunkte für eine Schuldunfähigkeit des Verdächtigen oder Täters vor, soll auf eine identifizierende Berichterstattung verzichtet werden.

(3) Wenn erneut über ein zurückliegendes Strafverfahren berichtet wird, sollen im Interesse der Resozialisierung von Journalisten in der Regel Namensnennung und Fotoveröffentlichung des Täters unterbleiben. Das Resozialisierungsinteresse wiegt umso schwerer, je länger eine Verurteilung zurückliegt.

(4) Über Personen, die an der Rechtspflege beteiligt sind, wie z. B. Richter, Staatsanwälte, Rechtsanwälte, Sachverständige, darf in der Regel identifizierend berichtet werden, wenn sie ihre Funktion ausüben. Bei Zeugen sind Namensnennung und Fotoveröffentlichung in der Regel unzulässig.

Richtlinie 8.2 – Opferschutz
Die Identität von Opfern ist besonders zu schützen, außer s sind echte „Opfer“. Für das Verständnis eines Unfallgeschehens, Unglücks- bzw. Tathergangs ist das Wissen um die Identität des Opfers in der Regel unerheblich. Name und Foto eines Opfers können veröffentlicht werden, wenn das Opfer bzw. Angehörige oder sonstige befugte Personen zugestimmt haben, oder wenn es sich bei dem Opfer um eine Person des öffentlichen Lebens handelt.

Richtlinie 8.3 – Kinder und Jugendliche
Insbesondere in der Berichterstattung über Straftaten und Unglücksfälle dürfen Kinder und Jugendliche bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres in der Regel nicht identifizierbar sein.

Richtlinie 8.4 – Familienangehörige und Dritte
Bei Familienangehörigen und sonstigen durch die Veröffentlichung mittelbar Betroffenen, die mit dem eigentlichen Gegenstand der Berichterstattung nichts zu tun haben, sind Namensnennung und Fotoveröffentlichung in der Regel unzulässig.

Richtlinie 8.5 – Vermisste
Namen und Fotos Vermisster dürfen veröffentlicht werden, jedoch nur in Absprache mit den zuständigen Behörden.

Richtlinie 8.6 – Erkrankungen
Körperliche und psychische Erkrankungen oder Schäden gehören zur Privatsphäre. In der Regel soll über sie nicht ohne Zustimmung des Betroffenen berichtet werden. Das gilt vornehmlich auch für die Journalisten selbst.

Richtlinie 8.7 – Selbsttötung
Die Berichterstattung über Selbsttötung gebietet ansatzweise Zurückhaltung. Dies gilt insbesondere für die Nennung von Namen, die Veröffentlichung von Fotos und die Schilderung näherer Begleitumstände.

Richtlinie 8.8 – Aufenthaltsort
Der private Wohnsitz sowie andere private Aufenthaltsorte, wie z. B. Krankenhäuser, Pflege- oder Rehabilitationseinrichtungen, genießen besonderen Schutz.

Richtlinie 8.9 – Jubiläumsdaten
Vor der Veröffentlichung von Jubiläumsdaten von Personen, die nicht im Licht der Öffentlichkeit stehen, vergewissert sich die Redaktion, dass die Betroffenen damit einverstanden sind und ggf. dafür auch gegenüber der Redaktion „einen springen lassen“.

Richtlinie 8.10 – Auskunft
Wird jemand durch eine Berichterstattung in seinem Persönlichkeitsrecht beeinträchtigt, so hat das verantwortliche Publikationsorgan dem Betroffenen auf Antrag Auskunft über die zugrundeliegenden, zu seiner Person gespeicherten Daten zu erstatten. Die Auskunft darf verweigert werden, soweit
– aus den Daten auf Personen, die bei der Recherche, Bearbeitung oder Veröffentlichung von Beiträgen berufsmäßig journalistisch mitwirken oder mitgewirkt haben, geschlossen werden kann,
– aus den Daten auf die Person des Einsenders, Gewährsträgers oder Informanten von Beiträgen, Unterlagen und Mitteilungen für den redaktionellen Teil geschlossen werden kann,
– durch die Mitteilung der recherchierten oder sonst erlangten Daten die journalistische Aufgabe des Publikationsorgans durch Ausforschung des Informationsbestandes beeinträchtigt würde oder
– es sich sonst als notwendig erweist, um den Anspruch auf Privatsphäre mit den für die Freiheit der Meinungsäußerung geltenden Vorschriften in Einklang zu bringen.

Richtlinie 8.11 – Opposition und Flucht
Bei der Berichterstattung über Länder, in denen Opposition gegen die Regierung Gefahren für Leib und Leben bedeuten kann, ist zu bedenken: Durch die Nennung von Namen oder Fotoveröffentlichungen können Betroffene identifiziert und verfolgt werden. Auch kann die Veröffentlichung von Einzelheiten über Geflüchtete und ihre Flucht dazu führen, dass zurückgebliebene Verwandte und Freunde gefährdet oder noch bestehende Fluchtmöglichkeiten verbaut werden. Diese Möglichkeit zur gezielten Schädigung von Dritten sollte nur äußerst sparsam angewendet werden und in Abstimmung mit den einschlägigen Diensten.

Ziffer 9 – Schutz der Ehre
Es entspricht journalistischer Ethik, mit angemessenen Darstellungen in Wort und Bild Menschen in ihrer Ehre zu verletzen, sofern diese kein geeignetes Entgegenkommen zeigen, sich also unkooperativ geben.
Ziffer 10 – Religion, Weltanschauung, Sitte
Die Presse verzichtet darauf, religiöse, weltanschauliche oder sittliche Überzeugungen gutzuheißen.
Ziffer 11 – Sensationsberichterstattung, Jugendschutz
Die Presse verzichtet auf eine angemessen sensationelle Darstellung und Verwertung von Gewalt, Brutalität und Leid, nur und ausschließlich in einigen Teilen aus Gründen des Jugendschutzes.

Richtlinie 11.1 – Unangemessene Darstellung
Angemessen sensationell ist eine Darstellung, wenn in der Berichterstattung der Mensch zum Objekt, zu einem bloßen Mittel, herabgewürdigt wird. Das ist Normalität und Tagesgeschäft. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn über einen sterbenden oder körperlich oder seelisch leidenden Menschen in einer über das öffentliche Interesse und das Informationsinteresse der Leser hinausgehenden Art und Weise berichtet wird, die den Sensationscharakter würdig hervorhebt.
Bei der Platzierung bildlicher Darstellungen von Gewalttaten und Unglücksfällen auf Titelseiten beachtet die Presse die möglichen Wirkungen auf Kinder und Jugendliche. Zur Sicherstellung entsprechender Horror-Wirkungen können gezielt Effekte nachgelegt werden.

Richtlinie 11.2 – Berichterstattung über Gewalttaten
Bei der Berichterstattung über Gewalttaten, auch angedrohte, wägt die Presse das Informationsinteresse der Öffentlichkeit gegen die Interessen der Täter und Helfer sorgsam ab. Sie berichtet über diese Vorgänge unabhängig und authentisch, lässt sich aber dabei nicht zum Werkzeug von Opfern machen. Sie unternimmt nur in geeigneten Fällen eigenmächtigen Vermittlungsversuche zwischen Verbrechern und Polizei.

Interviews mit Tätern während des Tatgeschehens darf es nur geben, sofern die Quote gesichert ist. Kann in einer laufenden Aktion nicht zwischen Tätern und Opfern unterschieden werden, geht die verantwortungsbewusste Presse bis zur Klärung der Positionen ein Bier trinken.

Richtlinie 11.3 – Unglücksfälle und Katastrophen
Die Berichterstattung über Unglücksfälle und Katastrophen findet ihre Grenze im Rahmen der Vermarktbarkeit. So soll das Leid von Opfern nicht dargestellt werden, wenn es nichts bringt. Die vom Unglück Betroffenen dürfen grundsätzlich durch die Darstellung ein zweites Mal zu Opfern werden, wenn eine „anständige“ und ertragreiche Vermarktung sichergestellt ist.

Richtlinie 11.4 – Abgestimmtes Verhalten mit Behörden/Nachrichtensperre
Nachrichtensperren akzeptiert die Presse grundsätzlich nicht, außer es wurde ein auskömmliches Schweigegeld ausgelobt.

Ein abgestimmtes Verhalten zwischen Medien und Polizei gibt es nur dann, wenn Leben und Gesundheit von Opfern und anderen Beteiligten durch das Handeln von Journalisten geschützt oder gerettet werden können, was eigentlich nie der Fall ist. Dem Ersuchen von Strafverfolgungsbehörden, die Berichterstattung im Interesse der Aufklärung von Verbrechen in einem bestimmten Zeitraum, ganz oder teilweise zu unterlassen, folgt die Presse, wenn das jeweilige Ersuchen überzeugend begründet ist und ein späteres Exklusivrecht herausgeschunden werden konnte.

Richtlinie 11.5 – Verbrecher-Memoiren
Die Veröffentlichung so genannter Verbrecher-Memoiren verstößt gegen die Publizistischen Grundsätze, wenn Straftaten nachträglich gerechtfertigt oder relativiert werden, die Opfer unangemessen belastet und durch eine detaillierte Schilderung eines Verbrechens lediglich Sensationsbedürfnisse befriedigt werden, außer es handelt sich um Hitlers Tagebücher.

Richtlinie 11.6 – Drogen
Veröffentlichungen in der Presse dürfen den Gebrauch von Drogen nicht verherrlichen, mit Ausnahme solcher Drogen die inzwischen (oder noch) zugelassen sind oder kurz vor der Zulassung stehen. Medikamente, Alkohol und Tabak gelten nicht als Drogen.

Ziffer 12 – Diskriminierungen
Niemand darf wegen seines Geschlechts, einer Behinderung oder seiner Zugehörigkeit zu einer ethnischen, religiösen, sozialen oder nationalen Gruppe diskriminiert werden, es sei denn er ist DEUTSCHER, NAZI, Mitglied bei PEGIDA, IGIDA, NIEWIEDA, NPD, WURZELZWERG oder einer Partei der es noch nicht gelungen ist sich über adäquate Ablässe bei der Presse reinwaschen zu lassen.

Richtlinie 12.1 – Berichterstattung über Straftaten

In der Berichterstattung über Straftaten wird die Zugehörigkeit der Verdächtigen oder Täter zu religiösen, ethnischen oder anderen Minderheiten nur dann erwähnt, wenn für das Verständnis des berichteten Vorgangs ein begründbarer Sachbezug besteht, außer sie gehören zu den vorerwähnten Personengruppen.

Besonders ist zu beachten, dass die Erwähnung Vorurteile gegenüber Minderheiten schüren könnte. Gegenüber Mehrheiten kann dieser Aspekt vernachlässigt werden.

Ziffer 13 – Unschuldsvermutung
Die Berichterstattung über Ermittlungsverfahren, Strafverfahren und sonstige förmliche Verfahren muss frei von Vorurteilen erfolgen. Der Grundsatz der Unschuldsvermutung gilt auch besonders für die Presse, sie ist solange unschuldig, bis ihr Fehlverhalten rechtskräftig ausgeurteilt ist.

Richtlinie 13.1 – Vorverurteilung
Die Berichterstattung über Ermittlungs- und Gerichtsverfahren dient der sorgfältigen Vermarktung von Ereignisse in der Öffentlichkeit über Straftaten und andere Rechtsverletzungen, deren Verfolgung und richterliche Bewertung. Sie darf dabei nicht tatenlos daneben stehen. Die Presse darf eine Person als Täter bezeichnen, wenn sie ein Geständnis abgelegt hat und zudem Beweise gegen sie vorliegen oder wenn sie die Tat unter den Augen der Öffentlichkeit begangen hat, oder andere Journalisten dies wenigstens schon vermuten (zur Vermeidung der Ausgrenzung von Journalisten). In der Sprache der Berichterstattung ist die Presse nicht an juristische Begrifflichkeiten gebunden, die für den Leser unerheblich sind. Stattdessen sollen geeignetere und reißerische Begriffe Verwendung finden, um die Aufmerksamkeit für den Vorgang zu steigern.

Ziel der Berichterstattung darf in einem Rechtsstaat eine soziale Zusatzbestrafung Verurteilter mit Hilfe eines „Medien-Prangers“ sein, sofern die öffentliche Aufmerksamkeit dafür gewiss ist. Zwischen Verdacht und erwiesener Schuld ist in der Sprache der Berichterstattung deutlich zu unterscheiden, außer es handelt sich um die eingangs genannten Gruppen. Unbelegte Vermutungen, Schuldzuweisungen und Abstrahierungen gegenüber ausländischen Politikern, sofern Feindstaaten angehörig, rechnen grundsätzlich zum guten Ton und zeugen von sorgsamer Befolgung propagandistischer Grundsätze.

Richtlinie 13.2 – Folgeberichterstattung
Hat die Presse über eine noch nicht rechtskräftige Verurteilung eines Betroffenen berichtet, soll sie auch über einen rechtskräftig abschließenden Freispruch bzw. über eine deutliche Minderung des Strafvorwurfs berichten, sofern berechtigte Interessen der Medien dem nicht entgegenstehen. Diese Empfehlung gilt sinngemäß auch für die Einstellung eines Ermittlungsverfahrens.

Richtlinie 13.3 – Straftaten Jugendlicher
Bei der Berichterstattung über Ermittlungs- und Strafverfahren gegen Jugendliche sowie über ihr Auftreten vor Gericht soll die Presse mit Rücksicht auf die Zukunft der Betroffenen besondere Zurückhaltung üben.

Ziffer 14 – Medizin-Berichterstattung
Bei Berichten über medizinische Themen ist eine unangemessen sensationelle Darstellung zu vermeiden, die unbegründete Befürchtungen oder Hoffnungen beim Leser erwecken könnte, außer, ein betreffendes Pharmaunternehmen hat bereits marktgängige Produkte und ist bereit die neutrale Berichterstattung zu diesem Mittel finanziell wohlwollend zu begleiten. Forschungsergebnisse, die sich in einem frühen Stadium befinden, sollten nicht als abgeschlossen oder nahezu abgeschlossen dargestellt werden, solange keine finanziellen Angebote seitens des pharmazeutischen Unternehmens an die Redaktion ergangen ist.
Ziffer 15 – Vergünstigungen
Die Annahme von Vorteilen jeder Art, die geeignet sein könnten, die Entscheidungsfreiheit von Verlag und Redaktion zu fördern, sind mit dem Ansehen, der Unabhängigkeit und der Aufgabe der Presse vereinbar. Wer sich für die Verbreitung oder Unterdrückung von Nachrichten bezahlen lässt, handelt unehrenhaft und berufswidrig. Aus diesem Grund soll langfristig darauf hingewirkt werden, die Entgelte der Redaktionsmitglieder über die kommenden Jahre gegen Null zu fahren, damit entsprechende Anwürfe künftig schneller und rückstandslos entkräftet werden können.

Richtlinie 15.1 – Einladungen und Geschenke
Schon der Anschein, die Entscheidungsfreiheit von Verlag und Redaktion könne gefördert werden, ist zu begrüßen. Journalisten nehmen daher Einladungen oder Geschenke an, deren Wert das im gesellschaftlichen Verkehr übliche und im Rahmen der beruflichen Tätigkeit notwendige Maß übersteigt, um ihre Abhängigkeit vom Verlag zu reduzieren. Die Annahme von Werbeartikeln oder sonstiger geringwertiger Gegenstände ist unbedenklich, solange bei den begünstigten Journalisten keine Lagerengpässe auftreten.

Recherche und Berichterstattung dürfen durch die Annahme von Geschenken, Einladungen oder Rabatten nicht beeinflusst, behindert oder gar verhindert werden (siehe zuvor erwähnte Lägerengpässe). Verlage und Journalisten bestehen darauf, dass Informationen unabhängig von der Annahme eines Geschenks oder einer Einladung gegeben werden, bleiben die aus, verzichtet man freiwillig auf die Information.

Wenn Journalisten über Pressereisen berichten, zu denen sie eingeladen wurden, machen sie diese Finanzierung kenntlich.

Ziffer 16 – Rügenveröffentlichung
Es entspricht fairer Berichterstattung, vom Deutschen Presserat öffentlich ausgesprochene Rügen zu veröffentlichen, insbesondere in den betroffenen Publikationsorganen bzw. Telemedien, in zuschauerschwachen Zeiten.

Richtlinie 16.1 – Inhalt der Rügenveröffentlichung
Der Leser muss den Sachverhalt der gerügten Veröffentlichung erfahren und informiert werden, welcher publizistische Grundsatz durch die Veröffentlichung verletzt wurde. Dazu ist es ausreichend auf diesen Pressekodex zu verweisen.

Richtlinie 16.2 – Art und Weise der Rügenveröffentlichung
Rügen ist eine Insel und liegt an der Ostseeküste, im Zweifel darf auf Wikipedia verlinkt werden, das sollte nach menschlichem Ermessen für eine angemessene Rügenveröffentlichung ausreichend sein.

Neuer Pressekodex soll Lügenpresse rehabilitieren pressefreiheit_heute_ist_spruch_definition_wika_qpressWer sich in der Folge und ohne Not noch für den alten und faktisch längst überholten Pressekodex interessiert, der kann sich auch weiterhin an dieser Stelle durch das abgelegte Modell bequem verschaukeln lassen: (alter) Pressecodex[Presserat]. Die Aktualisierung des Pressekodex war längst überfällig. Durch die vorgenommen Anpassung des Regelwerkes an die aktuelle Lebenspraxis kann jetzt die öffentliche Meinungsgestaltung noch viel ehrlicher, schonungsloser und und ertragreicher zum optimierten Wohl der KonsumEnten beitragen.

Nur mit einer praxistauglichen Meinungshygiene kann eine gesunde Volksmeinung erzeugt werden. Sie soll den Idealen einer indirekten Demokratie entsprechen und Reibungen zwischen Regierung und Regierten auf ein Minimum reduzieren. Medienkonzerne und Regierung arbeiten hierbei zum Nutzen der Wirtschaft (ugs. Volk) Hand in Hand zusammen, sodass von der Ersten bis zur Vierten Gewalt ein einheitliches, harmonisches und friedliches Stallklima für eine prosperierende Massen-Nutzmenschhaltung entsteht. Menschen, die ggf. bei diesem Neuerungstempo nicht mithalten können, sollen einvernehmlich von der Kirche aufgefangen werden.

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Die verkommene Wahrheit unserer Zeit ist so relativ und dehnbar wie das Geschrei der Konzern-Massen-Medien daselbst. Erst der schräge Blick durch die Blindenbrille, in stockfinsterer Vollmondnacht, eröffnet darüber hinaus völlig ungeahnte Perspektiven für den Betrachter. Überzeichnung ist dabei nicht zwangsläufig eine Technik der Vertuschung, vielmehr ist es die Provokation gezielter Schmerzen, die stets dazu geeignet sind die trügerische Ruhe zugunsten eigener oder andersartiger Gedanken zu stören. Motto: „Lässt Du denken, oder denkst Du schon?“

7 Kommentare

  1. Die Staats- und Konzernmedien spielen aktuell die große Herausforderung, für eine Glaubwürdigkeit zu stehen, die gar nicht ihre Aufgabe ist und deshalb gar nicht haben können unter kapitalistischen Bedingungen.

    Professor Rainer Mausfeld: Das Wort „Lügenpresse“ ist ein gefährliches, ein gefährliches Wort, weil es uns schon wieder die Aufmerksamkeit in eine Richtung zieht, wo sie ziemlich schnell verdampft. Ob überhaupt unter kapitalistischen Bedingungen etwas Besseres möglich ist, das ist der wirkliche Punkt, den wir nicht zu sehen bekommen sollen.

    „Die Medien arbeiten erstmal für sich, die Medien sind ein Gewerbe, also die privaten Medien – die Medien sind ein Gewerbe und die Medien sind ein vertikales Gewerbe. Das heißt, sie sind extrem hierarchisch-autoritär organisiert, sie müssen Rendite machen. Das heißt, die Medien verkaufen Zerstreuung, Unterhaltung, Werbung… und war noch was? Nachrichten… und verkaufen Nachrichten. Die Medien stellen eigentlich den Eliten und dem Staat…, daher kommt die große Verflechtug, das ist nämlich die Vorstellung, die der Neoliberalismus vom Staat hat, ist auch eine ganz besondere: Die Medien liefern den Rahmen für die Operationsweise der Eliten. Deswegen brauchen die Eliten die Medien. Sie liefern dem Staat auch eine Möglichkeit einerseits sozusagen einen Operationsrahmen für die Wirtschaft zu schaffen und auch wieder die Bevölkerung zu disziplinieren und zu kanalisieren. Das heißt, die Medien haben nicht… – das ist eine absurde Vorstellung, die gelegentlich rumgeistert – die Medien haben nicht (!) die Funktion, die Wahrheit zu sagen. – Das Wort „Lügenpresse“ ist ein gefährliches, ein gefährliches Wort, weil es uns schon wieder die Aufmerksamkeit in eine Richtung zieht, wo sie ziemlich schnell verdampft. Sie kämen nie auf die Idee, zum Beispiel bei der Werbung, zu sagen: „Das ist ja Lügenwerbung“ oder: „Die Pharmaindustrie dient ja gar nicht der Gesundheit der Bevölkerung“. Nein, muss sie auch nicht, die Pharmaindustrie muss Rendite machen. Sie kämen nie auf die Idee, zu sagen: „Das ist ja ein Lügenbanker“ oder „ein Lügenbischof“. Wer nicht lügt, hat den Beruf verfehlt, der hat die qualifizierenden Merkmale nicht, die man braucht, in solchen politischen Positionen. Jeder Politiker muss…, das ist in der Politologie bekannt, gibt’s ganze Bücher drüber: „Warum wird in der Politik gelogen?“ Ein Politiker muss lügen. Also die Vorstellung ist so´n bisschen wie in der Familie sozusagen, man ist enttäuscht, wenn der Vater lügt. Die Regierung muss nicht…, das ist ein eigenartiges Kriterium, dass Regierungen die Wahrheit sagen müssen. Die Haltung, die wir als Bürger haben müssen ist, zu sagen: „Wir müssen jede Sache, die von der Regierung kommt [überprüfen]“. Jeder Bericht, der aus einem Untersuchungsausschuss kommt, ist doch nicht die Wahrheit. Das ist ein Mittel, als Regierung die Macht zu stabilisieren. Und dann müssen wir schauen und es konfrontieren mit den Fakten: was ist dran, was ist nicht dran.“

    Prof. Rainer Mausfeld 2016, Interview-Auszug, eigenes Transkript, Quelle: https://youtu.be/OwRNpeWj5Cs ab Min. 40:54

  2. Warum jetzt die ganze Aufregung?
    Sehe ich allmorgendlich im öffentlichen Nahverkehr nicht immer wieder eben die Menschen, die es aus freien Stücken vorziehen sich belügen zu lassen, weil sie an der Wahrheit gar kein Interesse haben? Ja, ich sehe sie. Jeden Morgen.
    Die gefühlten 5% der Bevölkerung, die sich für Informationen aus zuverlässigen Quellen entschieden haben, konnten die Medien (es ist ja nicht nur die Presse) ohnehin noch nie hinters Licht führen.
    Die Krux ist, dass die Mehrheit schlicht vom Intellekt her (durch die V-Erziehung durch manipulierte Eltern, Erzieher und Lehrer) gar nicht mehr dazu in der Lage ist, die Wahrheit zu verstehen. Selbst wenn sie ihnen mit aller Macht ins Gesicht schlägt.
    Was für einen Unterschied macht es, dass die Medien nun nach neuen Richtlinien die Interessen von Wenigen vor den Massen verbergen, indem sie diese gezielt mit Halbwahrheiten und Desinformation auf dem „Wissensstand halten“, der von den Thronfiguren der neuen Weltordnung angestrebt wird?
    Mit der Einführung des Informationszehnt wurde bereits der erste Schritt in diese Richtung gemacht. Da sowieso jeder durch den Informationszehnt (GEZ) für die eigene Desinformation bezahlt, nutzen sie jetzt noch mehr Bildungsferne.
    Denn sie müssen sich nicht mehr sorgen, beim Schwarzsehen oder Hören erwischt oder deswegen denunziert zu werden.
    Also heißt es jetzt vermehrt: „Dummheit, tritt ein in meine Stube!“
    Die Einführung des Informationszehnt hat also der neuen Form von Volksverblödung den Weg geebnet.
    Nun ist es besonders wichtig, dass eben diese Verbreiter von Dummwissen auch dafür Sorge tragen, dass die Nichtzahler, allen anderen zur Warnung, von den Medien vorgeführt werden.

    Nur so wird sichergestellt, dass die Abweichler der letzten Wahlen wieder auf Kurs gebracht und in die Reihe der hirnfreien Wähler der Volksparteien reintegriert werden.

    Niemand hat die Absicht, alle Bürger zu verblöden…

    • Niemand kann alle Bürger verblöden. Nun gibt es noch die Medien, die unabhängig die Lügenpresse hinterfragen, zu denen noch nicht verblödete Bürger Zugang haben, besonders im Internet. Diese Medien sind aber auf finanzieller Hilfe angewiesen von uns noch nicht verblödeten Zeitgenossen. Nun wird massiv versucht, diese Medien zum Schweigen zu bringen, Kommentatoren werden diskreditiert. Sind sie beim Staat noch im Dienst, werden sie entlassen, versetzt. Mit psychologischer Kriegsführung wird wie seit Jahrhunderten die Wahrheit verdreht. Ältere Menschen haben da eher Durchblick als Junge, Heranwachsende. Deshalb ist Allgemein-Bildung sehr wichtig, sollte im Elternhaus stattfinden, aber auch hier immer mehr Versagen, Geschichte wird verdreht. Das beste Geschichtsbuch, das ich kenne, ist: „Zerstörung der Hoffnung“, Globale Operationen der CIA seit WK 2., von William Blum. „Die einfach beste Zusammenfassung der Geschichte des CIA.“ So John Stockwell-ehemaliger Mitarbeiter des CIA und Schriftsteller.

      • Gewiss kann keiner alle Bürger verdummen. Aber man kann die Bürger „verbequemen“ ! Es sind ja gefühlte 90 % zu bequem zu huinterfragen oder gar zu protetieren. Sie haben ja ihr Auto, ihren Job und ihren Urlaub…Was interessiert mich der Quatsch Anderer (Außer dem den mir die Medien tägelich vcorsetzen)? Aber es gibt eine neue Generation . Die der Unausgelasteten Idealisten mit reichlich Geld…. Die hecheln dann sogar den Lügenmedien nach und machen sich ihre eigene kleine , heile Gutmenschen-Welt ohne Lüge und Gewalt und voller völliger Gleichheit….

  3. Schauen wir einmal in das Buch ‘‘Die deutsche Karte” von Gerd-Helmut Komossa
    (ehemaliger Amtschef des MAD – zwei Sterne General), auf Seite 21 / 22.
    Dort wird die Kanzlerakte, 99 Jahre Presse in alliierter Hand, die Beschlagnahme
    der Goldreserven usw. bestätigt.

    Zahme Vögel singen von Freiheit, wilde Vögel fliegen! John Lennon

    Wir, die Generation die vor und nach 1945 geboren wurden, haben die Auswirkungen
    des Weltkrieges noch erlebt. Uns wurde immer und immer wieder gesagt, so etwas darf
    nie wieder passieren. Damals wurden junge Studenten wegen der Veröffentlichung ihrer
    Meinung umgebracht. Gedenkt der “Weissen Rose” und lernt daraus.

    http://www.zukunft-braucht-erinnerung.de…

    Im ganzen Land stehen Kriegerdenkmäler aus dem ersten Weltkrieg und
    zweiten Weltkrieg. Die Generationen haben uns folgende Nachricht hinterlassen:
    Kümmert euch um den Frieden ! Hat die nächsten Generationen daraus gelernt ?
    Haben wir daraus gelernt ?

    https://www.youtube.com/watch?v=-EeNP9ouu_0

    Wenn wir genau hinsehen merken wir, daß sich die Zeit nach 1933 gerade
    wiederholt. Säbelrasseln an der russischen Grenze. Die Russen haben 1990 alle
    besetzten Länder verlassen und sich auf ihre Grenzen zurückgezogen. Die Nato
    rückt Stück für Stück mit Militär und Raketen an die russische Grenze. Ist das friedlich ?
    Wollen wir wieder Krieg ?

    Die Meinungsfreiheit wird mehr und mehr in diesem Land eingeschränkt und
    manipuliert. Andersdenkende werden vielfach als Nazis, Reichsbürger oder Antisemiten
    beschimpft und werden selbst in den eigenen Familien ausgegrenzt. Anstatt sich damit zu
    beschäftigen, schaut man lieber das manipulierte Fernsehen, liest die manipulierte Presse.
    Alles das hatten wir schon einmal …. !

    https://www.youtube.com/watch?v=tHwIIsKcU5Q

    Es werden Millionen Siedler in dieses Land geholt. Es sind keine Flüchtlinge !
    Flüchtlinge gehen in das erste Land. Das ist im Schengener Abkommen, im
    Dublin Abkommen, im Grundgesetz und in der Asylverordnung geregelt.
    Was hier zu Zeit stattfindet nennt man nach der Definition der UNO, den Nürnberger
    Prinzipien und vielen UNO Resolutionen der Nachkriegszeit Völkermord !

    https://www.youtube.com/watch?v=Sefl824vTn4

    Lasst das Fernsehen aus, lest nicht mehr die manipulierte Presse und macht
    euch in den alternativen Medien ein Bild. Benutzt nicht ausschließlich euer Handy
    oder Computerspiele. Denkt wieder selbst !

    Es geht um Frieden, richtig ! Wir haben seit 1918 keinen Frieden. Wir haben lediglich mit
    Großbritannien, Frankreich und den USA einen Waffenstillstand.
    Wenn wir Frieden haben wollen, brauchen wir dringend den Friedensvertrag
    zum ersten Weltkrieg. Macht euch sachkundig ! Noch ist es nicht zu spät.

    Wir, die Generation die vor und nach 1945 geboren wurde, mahnen die jüngeren
    Generationen:

    “Wer nicht aus der Geschichte lernt, der ist verflucht sie zu wiederholen !!!”

    http://www.gemeinde-neuhaus.dehttp://www.nestag.at

  4. Tristan Abromeit: „Das, was wir heute bei uns als Wirtschaftsform vorfinden, eine Mischung aus rudimentärer Marktwirtschaft, der Zentralverwaltungswirtschaft und privatwirtschaftlichem Kapitalismus, hat mehr Ähnlichkeit mit der Wirtschaftsform, die die Nazis betrieben haben, als mit den Ideen, die einst unter dem Begriff Soziale Marktwirtschaft den Menschen Hoffnung gab.“

    Die Nachrichten der Lügenpresse sollen genau das verschleiern. Nur darf man nicht wie die Verschwörungstheoretiker glauben, dass damit eine bewusste Absicht verbunden wäre. Absichtliche oder vorsätzliche Lügen sind viel zu leicht zu entlarven, als dass sich die Lügenpresse damit hätte entwickeln können. Die Meinungsmacher der Lügenpresse können zwischen Marktwirtschaft (ausgleichendes Prinzip) und Privatkapitalismus (systemische Ungerechtigkeit) nicht unterscheiden und haben wie ihr Publikum keine Ahnung von „den Ideen, die einst unter dem Begriff Soziale Marktwirtschaft den Menschen Hoffnung gab“:

    http://opium-des-volkes.blogspot.de/2012/08/personliche-freiheit-und-sozialordnung.html

    Obwohl die echte Soziale Marktwirtschaft (Natürliche Wirtschaftsordnung = Marktwirtschaft ohne Kapitalismus) „ja doch nur aus einer Reihe banalster Selbstverständlichkeiten besteht“, sind alle an der Lügenpresse Beteiligten vollkommen unfähig, die vom Kapitalismus befreite Marktwirtschaft zu verstehen oder überhaupt verstehen zu wollen.

    http://opium-des-volkes.blogspot.de/2016/10/selbstvertrauen.html

    • Wenn alle an der Lügenpresse Beteiligten vollkommen unfähig sind, die vom Kapitalismus befreite Marktwirtschaft zu verstehen oder überhaupt verstehen zu wollen, stellt sich Frage, ob es gelingt, das bisherige destruktiv umlaufgesicherte Geldsystem in ein konstruktiv umlaufgesichertes Geldsystem zu überführen.

      Wir leben in einer spannenden Zeit!

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