Werden die Länder Grundgesetz Artikel 5 ändern

Werden die Länder Grundgesetz Artikel 5 ändernDeutsch Absurdistan: Haben die Bundesländer bei der Gestaltung von „Verträgen zulasten Dritter“ womöglich Bundesrecht außer Acht gelassen? Wir reden hier speziell über den Rundfunkstaatsvertrag. Wenn ja, kann man das sicherlich relativ unspektakulär heilen, indem man in einer ruhigen Stunde das Grundgesetz an den entscheidenden Stellen ein wenig hinbiegt. Grundlegend scheint es hier marginale Zielkonflikte mit dem Artikel 5, aber auch mit dem Artikel 14 des Grundgesetzes zu geben. Wie immer sind es am Ende Auslegungsfragen, aber betrachten darf sie jeder.

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Sie erahnen es schon? Alles was bei den Grundgesetzartikeln unter 20 rangiert, wird von den Politikern gern als „niederwertig“ betrachtet. Das liegt an den entsprechenden Zahlenwerten, die sogar Politiker aussprechen können. Die Juristen haben da teils eine etwas andere Sicht auf die Dinge. Sie sprechen irrwitziger Weise von einer „Höherwertigkeit“ und „Unabänderlichkeit“ dieser Normen. Das alles tut aber gar nichts zur Sache. Die Umstände müssen dahingehend korrigiert werden, dass am Ende auch der Bürger unmissverständlich einsieht, dass es ihn betrifft und er sich, wie immer, daran zu halten hat … und die Zeche brav zahlt.

Um nichts anderes geht es bei diesem leidigen Thema, ums Bezahlen. In letzter Zeit gibt es wieder massenhafte Wohnungsaufbrüche (Sachpfändungen), Inhaftierungen (Erzwingungshaft) und weitergehende Eigentumsdelikte (Kontopfändungen), die angeblich staatlicherseits und rechtmäßig verübt werden, um die öffentlich-rechtlichen Propagandaapparate auskömmlich mit Finanzmitteln auszustatten. Nein, keine Sorge das betrifft nicht jeden Bürger, nur diejenigen, die sich weigern für die Staatspropaganda den entsprechenden Obolus zu entrichten. Alle freiwilligen Zahler sind natürlich brave Bürger, auf die wir gar nichts kommen lassen wollen.

Die Schiedsrichter sind in der Sache noch aktiv und wissen nicht so recht ob jetzt die staatlichen Rundfunkanstalten kriminell sind oder die penetranten Nichtzahler. Dass ist ein sehr interessantes Rennen. Dabei müssen sich die Staatspropagandaanstalten derzeit ihre Pole-Position erstreiten. Das Einfachste wäre es, dazu das Grundgesetz der Lebens-, Einbruchs- und Pfändungspraxis der Staatspropaganda-Anstalten anzupassen. Schon wäre der Rechtsfrieden wieder hergestellt. Wozu hat man Aufsichtspersonal aus den politischen Parteien in den Rundfunkräten, wenn nicht, um dort die Bürger anständig zu verraten vertreten?

Fangen wir mit der harmloseren Variante an, dem Artikel 14 Grundgesetz, dem Recht auf Eigentum. Das ist insoweit bemerkenswert, weil Rundfunk- und Fernsehgebühren seit 2013 auf der Basis von Wohnraum erhoben werden. Jeder der entweder Eigentümer oder aber Besitzer einer Wohnung ist, ist demnach zahlungspflichtig. Umgangssprachlich bedeutet das: ein Dach über dem Kopf verpflichtet zur Propagandaabgabe. Dabei spielt es überhaupt gar keine Rolle ob der Delinquent das Angebot in Anspruch nimmt oder gar rundheraus abgelehnt. Er ist zwar nicht zum Konsum der Staatspropaganda verpflichtet, sehr wohl aber zur Finanzierung derselben.

Da es sich bei der Propagandaabgabe angeblich aber nicht um eine Steuer handelt, könnte die Beitreibung auch eine Enteignung darstellen und zumindest für diesen Zweck rechtswidrig sein. Das ist natürlich nur eine rein hypothetische Betrachtung, wozu den vielen staatsabhängigen Juristen bestimmt wieder viele gute Argumente einfallen, warum eine entsprechende Enteignung speziell für diesen Zweck rechtens sein sollte. Immerhin steht ja ebenso im Artikel 14 Grundgesetz, dass Eigentum verpflichtet. Eine gesunde, durch die Gemeinheit zu finanzierende Propaganda ist dabei nicht explizit ausgenommen. Wohl aber haben die Länder hier handwerklich schlampig gearbeitet.

Viel interessanter allerdings ist der Artikel 5 Grundgesetz, erster Satz, der wie folgt lautet:

(1) Jeder hat das Recht, seine Meinung in Wort, Schrift und Bild frei zu äußern und zu verbreiten und sich aus allgemein zugänglichen Quellen ungehindert zu unterrichten. Die Pressefreiheit und die Freiheit der Berichterstattung durch Rundfunk und Film werden gewährleistet. Eine Zensur findet nicht statt.

Offensichtlich haben die Länder seinerzeit bei der Gestaltung ihres Vertrages zulasten Dritter die fett markierte Passage entweder überlesen oder leichtfertig falsch interpretiert. Der Gesetzgeber könnte damit Initial gemeint haben, dass dem Volk eine freie Informationsquelle zur Verfügung stehen muss. Das wäre dann eine Staatsaufgabe und würde beispielsweise die Gründung der öffentlich-rechtlichen Rundfunk- und Fernsehanstalten  rechtfertigen. Die wären dann allerdings aus allgemeinen Steuermitteln zu finanzieren. Dem Grundgesetzestext nach sollte dann der „ungehinderte“ Zugang das garantierte Recht für den Bürger sein.

Werden die Länder Grundgesetz Artikel 5 ändernWenn selbige Anstalten zur Finanzierung ihrer Aktivitäten zunächst bei den Rezipienten einbrechen und pfänden müssen, scheint irgendetwas bei der Konstruktion des Ganzen schiefgegangen zu sein. Da kollidiert etwas mit dem zitierten Grundgesetzartikel. Entweder ist die Formulierung zu inkonsistent oder das Verständnis des Bürgers zu staatsfern. Sicherlich wollte man hiermit in guter Tradition zum Dritten Reich an eine kostenfreie Propaganda anschließen, um sicherzustellen, dass die Weltkriegsüberlebenden schnell wieder auf Linie zu bringen sind. Im Verlauf der Zeit haben die Programmmacher aber festgestellt, dass es sehr gut ist, wenn man dafür den Rezipienten zusätzlich noch einmal tief in die Tasche langen kann. Das ist heute geübte Praxis und somit zumindest Gewohnheitsrecht.

Die Interessen der Länder sind eminent

Deshalb, steht zu vermuten dass die Länder, die den Rundfunkstaatsvertrag gemeinsam verbockt haben, ein sehr großes Interesse daran haben den Artikel 5 des Grundgesetzes diesbezüglich soweit klarzustellen, dass sich womöglich eine Konsum- und Zahlungspflicht für die gesamte Staatspropaganda ergibt. Das Würde nicht nur die Verhältnisse zu den Privatsendern wieder deutlich entspannen, nein, es entspräche auch der erwähnten, geübten Lebenspraxis und den aktuellen Werden die Länder Grundgesetz Artikel 5 ändernZuständen in der Republik. Wir sehen, es ist ein Leichtes die Praxis mit der Theorie in Einklang zu bringen. Man muss es nur wollen … und dabei konsequent daran festhaltend, dass der Rezipient nichts zu vermelden hat.

Parallel dazu befasst sich das Bundesverfassungsgericht inzwischen mit der Frage der Rundfunkgebühren. Ob man dort auch den Artikel 5 diesbezüglich durchleuchten wird, steht vollends in den Sternen und die stehen schlecht. Umso höher stehen dort dafür die Parteibücher im Kurs. Dieses Gericht ist dafür bekannt mit Scheuklappen durch die Gegend zu laufen. Allenthalben prüft es die Aspekte, die ihm penetrant genug vorgelegt werden. Eine Eigeninitiative dieses Gerichts kann man getrost ausschließen. In dieser Liga gilt: Wo tausende Kläger sind, ist auch kein Richter mehr.

Weiterer Hintergrund: Rundfunkpropaganda und der Rechtsgrundsatz von Treu und Glauben

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Die verkommene Wahrheit unserer Zeit ist so relativ und dehnbar wie das Geschrei der Konzern-Massen-Medien daselbst. Erst der schräge Blick durch die Blindenbrille, in stockfinsterer Vollmondnacht, eröffnet darüber hinaus völlig ungeahnte Perspektiven für den Betrachter. Überzeichnung ist dabei nicht zwangsläufig eine Technik der Vertuschung, vielmehr ist es die Provokation gezielter Schmerzen, die stets dazu geeignet sind die trügerische Ruhe zugunsten eigener oder andersartiger Gedanken zu stören. Motto: „Lässt Du denken, oder denkst Du schon?“

6 Kommentare

  1. „Eine gesunde, durch die Gemeinheit zu finanzierende Propaganda“ – oh wie fein formuliert !
    „um sicherzustellen, dass die Weltkriegsüberlebenden schnell wieder auf Linie zu bringen sind.“: könnte es wohl sein, daß Justiziar Hermann Eicher ein direkter Nachfahre des Hermann Eicher ist ? Nur so eine Frage.

  2. Ich informiere mich seit Jahren aus der albanischen öffentlich, rechtlichen Presse Die kostet nur 6 Euro/Jahr.
    Da ich ein freier Mann bin kann ich mich da informieren wo ich will (Art. 6 i.V.m. Art 20 d.allg.Erklär.d.Menschenrechte).
    Mit Bezug auf das Gerichtsurteil zum Pay TV ist das auch folgerichtig. Stichwort EuGh zur Dinestleistungsfreiheit https://web.archive.org/web/20150509121726/http://www.tagesspiegel.de/medien/fussball-im-pay-tv-kneipen-fussball-auf-albanisch/11043128.html

  3. Es findet aber eine Zensur statt, das ist nicht zu leugnen, das Verfassungsgericht kann das nicht übersehen/übergehen. Das noch nicht so alte Netzdurchsuchungsgesetz auf Falschmeldungen, die Beamte, die da durchsuchen löschen dürfen….Jeder hat das Recht, seine Meinung in Wort, Schrift und Bild frei zu äußern und zu verbreiten und sich aus allgemein zugänglichen Quellen ungehindert zu unterrichten. Die Pressefreiheit und die Freiheit der Berichterstattung durch Rundfunk und Film werden gewährleistet. Eine Zensur findet nicht statt.– Eine Definition was Falschmeldung ist (Beliebigkeit) und die Freiheit der/meiner Meinungsäußerung ist nicht kompatible, widerspricht sich.

  4. Gesetze sind doch für das gemeine Volk da, nicht für die Herrschenden. War schon immer so, sonst müsste nicht nur Wowereit einsitzen sondern auch die Bundesmutti, die das Asylrecht ignoriert hat. Naja wegen des Atowaffensperrvertrages würde sie genauso verurteilt werden können und wegen der Kriegsvorbereitungen gegen Russland oder der Beteiligung am Umsturz in Kiew und den Geldgeschenke für die Kriegsführung oder wegen der Wahlkampfhilfe für Clinton oder für die Unterstützung von Al Quaida etc.pp..Aber wo kein Kläger da kein Richter.
    Mutti schwahnt aber dass der kontrollierte Staatsfunk nicht mehr alle erreicht und hat vorsorglich die Fake News Bekämpfung ausgerufen. Dazu wurden dann Zentren eingerichtet, die unliebsame Meinungen löschen und Querulanten sperren. Meinungsfreiheit ist nur Schnick Schnack für Dummies.

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  1. GEZ – Special – mikeondoor-news

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