EU Verordnung soll Spar-Schweine stoppen

B-Rüssel: Eines der dringlichsten Probleme unserer EU Kommissare ist derzeit der ungehinderte Abfluss liquider Mittel, sprich Geld, welches in irgendwelche dunklen und kaum kontrollierbaren Kanäle abfließt. Bitte beachten sie beim weiteren Studium dieses Artikels die korrekte Schreibweise, denn in diesem Fall geht es tatsächlich um die richtigen Spar-Schweine, sie wissen schon, die sogenannten PIIGS auf Bürgerebene. Es geht eben nicht um die kleinen unverdächtigen Sparschweine aus Metall, Holz oder Keramik, die jetzt aber alleiniges Opfer dieser neuen Verordnung werden, um besagte Spar-Schweine in den Griff zu bekommen. Insbesondere die griechischen Spar-Schweine haben sich hier in den vergangenen Monaten in unrühmlicher Weise besonders hervorgetan. Das Spar-Schwein-Volk habe angeblich mehr Geld aus dem Land geschafft oder gar im eigenen Land versteckt, als es Rettungsgelder seitens der Euro-Gemeinde bekommen habe. Hier wittern Staat und Banken großen Betrug und dass man ihnen etwas vorenthalten wolle.

Eine alarmierende Entwicklung die sehr krass aufzeigt wie gemein Klein-Schwein-Sparer gegenüber ihrem eigenen Land sein können. Um diesem üblen Vorbildcharakter zugunsten anständiger Europäer entgegenzuwirken, wie auch pandemische Ansteckungsgefahren bezüglich der sogenannten Geldschwindsucht auszuschließen, ist an dieser Stelle entschlossenes Handeln geboten und die zuständigen Schweine-Kommissare der EU scheinen zum Handeln bereit zu sein, wie die Überlegungen zu einer entsprechenden Verordnung belegen. Besondere Angst hat man scheinbar vor der Infektion Deutschlands mit eben jenem Sparschwein-Killer-Virus, weil hier nach Auskunft der Banken der größte Schaden droht.

Weitere Klarstellung und Beschreibung der zu regulierenden Spar-Schweine

EU Verordnung soll Spar-Schweine stoppenDie EU-WAHN Gruppe (Europäische Union – Währungs Analyse Hilfs Nachrichtendienst), eine Unter-Untergruppe irgendeiner namenlosen europäischen Kommission, hat dazu die Grundlagenermittlung gemacht. Diese Gruppe kommt heute zu dem Schluss, dass der Staat inzwischen nur noch aus Banken besteht und daher ein legitimer Regulierungsanspruch besteht, die sogenannten Bürge® seien als Teil des Systems „Bank“ zu verstehen und völlig nachgeordnet. Dem gelte es Rechnung zu tragen, dass die Bürge® demgemäß auch funktionierten. Ferner geht es bei den Spar-Schweinen nicht um etwaige Steuersünder und -hinterzieher, da man ab der Millionenklasse diese Klientel besser laufen lasse, um in der Lobby kein Problem zu bekommen.

Die jetzt entworfene Spar-Schwein-Verordnung (kurz SSV) soll nun die gröbsten Schlupflöcher stopfen. Sofern auch diese Neuregelung keine Besserung bringt, wird endgültig über ein Bargeldverbot nachgedacht werden müssen, damit diese elenden Spar-Schweine generell kein Bares mehr in die Finger bekommen. Angeregt wurde diese Maßnahme von den europäischen Banken, die keinerlei Verständnis dafür haben, dass Menschen grundlos ihr Erspartes in ihre eigene Verfügungsgewalt zu bringen suchten und es so den Banken und dem Staat für deren Notfall vorenthalten wollten. Durch Entziehung dieser liquiden Mittel würden die Spar-Schweine den legitimen und alleinigen Geldvermehrungsanspruch der Banken unterlaufen oder gar vereiteln. Dies sei ein untrüglicher Beweis für mangelndes Vertrauen und schwindende Moral in der Bevölkerung und dem müsse man nun mit einer harten Verordnung von Vertrauen Rechnung tragen.

Deregulierung von Spar-Schweinen / technische Änderungen an Sparschweinen

  • Besondere Kennzeichen von Sparschweinen:
    Aussehen, Form und Farbe von Sparschweinem (im Folgetext nur kurz SSchwein) sind auch künftig seitens der Hersteller frei wählbar. Auch Sparstrümpfe, Sparkühe, Spargänse, Sparfische, Spardosen aller Art, Spargel und Spartaner nebst aller anderen Objekte die einem vergleichbaren Zweck (der bislang unkontrollierten Hortung von Scheingeld und Münzen) dienen, sind im Sinne dieser Verordnung SSchweine. Ausnahmen hingegen sind Attrappen, die nur zu Vorführungszwecken bestimmt sind (siehe Robert Lemke: „Welches Schweinderl hätten’s gern?“). Ferner sind von dieser Verordnung ausgenommen: Alle Schweine des Bundes sowie amtlich anerkannte Geldsäcke jeglicher Couleur.
  • Elektronische Inhaltskontrolle:
    Die SSchweine müssen mit einer unmanipulierbaren, elektronischen Inhaltskontrolle ausgestattet sein, die jederzeit im Sekundenbruchteil den Inhaltswert an autorisierte Stellen übermitteln kann. Diese Vorrichtung muss ebenfalls in der Lage sein Falschgeld zu erkennen. Flaschgeld hingegen gilt als legitimes Inhaltsgut (volksdümmlich auch unter Pfandgeld bekannt). Diese elektronischen Einrichtungen sind im Zweijahrestakt durch den TÜV zu überprüfen und jeweils neu zu zertifizieren. Bei nachgewiesenen Funktionsstörungen ist das SSchwein sofort stillzulegen und zu melden. Es ist automatisch ein Ermittlungsverfahren wegen des Verdachts auf SSchweinmanipulation in die Wege zu leiten. SSchwein-Eigenbauten können ausnahmsweise zugelassen werden, sofern der TÜV die entsprechende Zertifizierung gewährt.
  • Datenübermittlungs- und Kontrolleinrichtungen:
    Ergänzend zu den elektronischen Sicherungen sind die SSchweine mit einer dualen Funkübertragungseinheit auszustatten. Eine davon für den Nahbereich und eine weitere für eine Fernüberwachung. Der Ausfall einer der beiden Übertragungswege über mehr als 24 Stunden begründet den Verdacht auf Manipulation und ist strafbar. Der SSchweinhalter ist in der Beweispflicht. Bei SSchweinen die für mehr als 1.000 Euro Gegenwert ausgelegt sind, sind die Funkeinheiten für amtliche Verschlüsselung vorzusehen und mit einer zusätzlichen Fußfessel auszuprägen.
  • Lokalisierungsgebot:
    SSchweine sind generell so zu platzieren dass eine Funkübertragung / Funkortung jederzeit problemlos möglich ist. Jedes SSchwein ist zusätzlich mit einer GPS Ortungseinheit zu versehen, die den Behörden jederzeit die punktgenaue Lokalisierung erlaubt. Das Vergraben oder Verbringen von SSchweinen in Räumlichkeiten die eine Funkübertragung oder -ortung verhindern ist strafbar. Auch der Versuch ist strafbar.
  • Zugangs- und Entnahmebeschränkungen:
    Der Mittelzufluss in die SSchweine ist unbegrenzt, hierzu sind lediglich die Richtlinien für SSchweine > 1.000 Euro zu befolgen. Entnahmen hingegen sind bei mehr als 1/10 des amtsbekannten Inhalts genehmigungspflichtig. Die Genehmigung kann elektronisch beantragt werden, siehe hierzu das rückwärtige Bedienelement des ordinären SSchweins, hilfsweise auch telefonisch oder schriftlich bei der noch einzurichtenden SSchwein-Behörde bei der EU in Brüssel. Zuwiderhandlungen sind strafbar.
  • Alarmeinrichtungen:
    Die Alarmeinrichtungen für SSchweine müssen so ausgeprägt sein, dass jederzeit eine unautorisierte Entnahme, die Gewaltanwendung an SSchweinen und auch ein Ortswechsel von SSchweinen unmittelbar über die elektronischen Einbauten der zuständigen Behörde per Funk übermittelt werden können. Die Behinderung etwaiger Datenübertragung oder Manipulation an diesen Alarmmeldevorrichtungen ist strafbar.
  • Begleitregelung:
    Die Aufbewahrung von Bargeld in anderen als den zugelassenen SSchweinen ist künftig verboten. Ausnahme ist die Mitführung von Bargeld im Portmonee (also kontrollierbar am Mann) bis zu einer Höhe von maximal 100 Euro. Zuwiderhandlungen werden als Verstoß gegen die SSV gewertet und stehen unter Strafe. Kreditkarten und Plastikgeld können sie auch weiterhin in unbegrenzter Höhe mit sich führen, da die Bestandskontrolle und wie auch die Mittelverwendungskontrolle über die ausgebenden Banken gewährleistet ist.
  • Weitere Richtlinien:
    Weitere Anhaltspunkte zur korrekten Produktion, Verwendung und Beaufsichtigung von SSchweinen entnehmen sie bitte der finalen Version der in Kürze zu veröffentlichenden SSV-Verordnung. Die EU-Kommission behält sich vor, sofern diese Maßnahmen nicht kurzfristig den gewünschten Erfolg bringen, eine allgemeine SSchwein-Haltungsgenehmigung einzuführen und zu verlangen, um die Haltung und den sicheren Betrieb von SSchweinen verordnungskonform zu gewährleisten. Anträge auf Erteilung einer SSchweinhaltungs- und -führungslizenz können sie bereits heute präventiv beantragen, jeweils unter Angabe der Größenordnung in Euro die sie so zu verbunkern gedenken.

Geltungsbereich / Übergangsregelung

Die Verordnung gilt ab dem Datum der Verkündung zunächst EU weit. Für EU Bürger gilt diese Verordnung auch bei Auslandsaufenthalten. Eine globale Ausdehnung des Geltungsbereichs ist in Planung, die internationalen Verhandlungen dazu wurden von den zuständigen Schweinegremien und Banken bereits in die Wege geleitet. Alle SSchweine innerhalb des Geltungsbereichs sind binnen einer gesetzlichen Nachrüstfrist von 24 Stunden auf den verordneten Stand zu bringen. Danach erlischt die Betriebserlaubnis für SSchweine die nicht dieser Verordnung entsprechen automatisch. Betrieb und Haltung von nicht verordnungskonformen SSchweinen steht unter Strafe, siehe Sanktionen.

Sanktionen und Strafen

Zuwiderhandlungen gegen diese Verordnung sollen anfänglich jeweils mit 1/10 des vermuteten SSchweininhalts als Bußgeld geahndet werden. Im Wiederholungsfall kann das Bußgeld auf bis zu 5/10 gesteigert werden. Notorische Wiederholungstätern werden die SSchweine konfisziert, darüber hinaus kann eine Verurteilung zu mehrjährigem Arbeitslager erfolgen. SSchweine die nach Ablauf der Übergangsfrist nicht der Verordnung entsprechen werden ersatzlos konfisziert und amtlich notgeschlachtet. Menschen die sich unberechtigt an anderer Leute SSchweinen vergreifen, versuchen fremder Leute SSchweine zu manipulieren oder gar in ihre Gewalt zu bringen, droht Freiheitsentzug nicht unter 5 Jahren. Minderschwere Fälle schweinischer Sparsamkeit können mit einer ausschließlich oralen Verwarnung zu den Akten gelegt werden. Eine Erweiterung / Änderung der Sanktionen ist nach Ablauf von 5 Jahren, ab Erlass der Verordnung, zu überprüfen.

Schlussbetrachtungen zu den beabsichtigten Auswirkungen

Generell soll diese Regelung das Schlachtungsprivileg von echten Spar-Schweinen zementieren und diese Volksschädlinge aus der guten Gesellschaft verbannen, darüber hinaus natürlich der Sicherheit des Bürgers und seiner Werte dienen. Nach bisherigem Kenntnisstand kann man davon ausgehen, dass dieses Regelwerk seinen Zweck erfüllen wird und das öffentliche Interesse an der Eliminierung der besagten Spar-Schweine obsiegen wird. Unklar ist zur Stunde noch ob es einer weiteren Verordnung bedarf, oder ob man auch die etwas clevereren „Spar-Füchse“ noch versucht in dieses Regelwerk mit einzubeziehen, sofern diejenigen nicht schon längst entwischt sind. In jedem Falle ist zu gewährleisten, dass die Banken, die auch für die Umsetzung dieser Verordnung zuständig sind, allzeit wissen wo sich etwaige Bargeldbestände ansammeln, sie kooperieren diesbezüglich mit der zuständigen EU-Behörde. Online-Inventuren sind quartalsweise durchzuführen und zu rapportieren. Die Banken unterliegen diesbezüglich der Meldepflicht. Diese Verordnung gilt als richtungsweisend und sollte analog, nach einigen Jahren der Erprobung, gegebenenfalls auch für die zweibeinigen SSchweine des Staates Anwendung finden, umgangssprachlich heute noch als Humankapital bezeichnet. So kann der Traum von der „Farm“ jetzt für alle Menschen verwirklicht werden, alle Schweine sind gleich, bis auf die Gleicheren.

Release Notes zur anstehenden Publikation der Verordnung

Analog zur Schokoladen-Weihnachtsmann Verordnung der EU muss das Kompendium vor der Publikation mindestens 500 Seiten umfassen, damit annähernd sichergestellt ist, dass es von niemandem vollständig gelesen wird. Die EU-Ausgabe in allen Nationalsprachen umfasst dann nebst Index rund 15.000 Seiten. Die Kommission für Bürokratieabbau bemüht sich derzeit noch diese Fassung auf rund 13.000 Seiten zu drücken. Die Verhandlungen dazu laufen schon auf Hochtouren obgleich das finale Werk der SSV noch nicht vorliegt. Generell ist ab dem 1.1.2013 jedem Erwerber eines SSchweins die entsprechende Verordnung beim Erwerb eines verordnungskonformen SSchweins kostenfrei auszuhändigen. (Bildnachweis)

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Die verkommene Wahrheit unserer Zeit ist so relativ und dehnbar wie das Geschrei der Konzern-Massen-Medien daselbst. Erst der schräge Blick durch die Blindenbrille, in stockfinsterer Vollmondnacht, eröffnet darüber hinaus völlig ungeahnte Perspektiven für den Betrachter. Überzeichnung ist dabei nicht zwangsläufig eine Technik der Vertuschung, vielmehr ist es die Provokation gezielter Schmerzen, die stets dazu geeignet sind die trügerische Ruhe zugunsten eigener oder andersartiger Gedanken zu stören. Motto: „Lässt Du denken, oder denkst Du schon?“