
Es gibt Dinge, die sind in Deutschland einfach geregelt. Die Mehrwertsteuer auf Tampons, der Bußgeldkatalog für Falschparker – und natürlich die Frage, ob politische Parteien kriminelle Vereinigungen sein können. Die Antwort: Natürlich nicht! Und das nicht etwa, weil Parteien so besonders moralisch oder integer wären, sondern weil es das Gesetz so will. Willkommen im Wunderland der deutschen Rechtsprechung, wo sich juristische Magie und politischer Selbstschutz zu einer einzigartigen Melange vereinen.
Das Gesetz: Ein Freifahrtschein mit Parteibuch
Schauen wir doch einmal in das heilige Buch der deutschen Strafjustiz, das Strafgesetzbuch (StGB). In § 129 StGB – Bildung krimineller Vereinigungen – heißt es unmissverständlich:
„Mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer eine Vereinigung gründet oder sich an einer Vereinigung als Mitglied beteiligt, deren Zweck oder Tätigkeit auf die Begehung von Straftaten gerichtet ist, die im Höchstmaß mit Freiheitsstrafe von mindestens zwei Jahren bedroht sind.“
Soweit so gut. Doch dann kommt der Zaubersatz in Absatz 3:
„Absatz 1 ist nicht anzuwenden, wenn die Vereinigung eine politische Partei ist, die das Bundesverfassungsgericht nicht für verfassungswidrig erklärt hat.“
Mit anderen Worten: Solange das Bundesverfassungsgericht nicht ausdrücklich mit dem Hammer auf den Tisch haut und „verfassungswidrig!“ brüllt, genießen Parteien quasi Narrenfreiheit. Sie könnten rein theoretisch sogar einen „Arbeitskreis Bestechung“, einen „AK Haushaltstrickserei“ oder ein „Kompetenzteam Maskendeals“ gründen – solange das große Gericht in Karlsruhe keinen Finger hebt, bleibt alles sauber.
Parteien – Die Unberührbaren der Republik
Während also der Kegelverein von nebenan schon bei einer zu lauten WhatsApp-Gruppe ins Visier der Ermittler geraten könnte, dürfen Parteien nach Herzenslust „gestalten“. Steuertricks? Lobbyismus? Postengeschacher? Alles kein Problem – solange es im Rahmen des Parteiengesetzes und fernab eines roten Karlsruhe-Stempels bleibt.
Man stelle sich vor, eine beliebige Partei würde nachweislich Gelder veruntreuen, Wahlgesetze beugen oder öffentliche Ämter verschachern. In jedem anderen Kontext wäre das ein klarer Fall für Staatsanwalt und Handschellen. Doch hier greift sofort der magische Schutzschirm des § 129 Abs. 3 StGB: „Sorry Jungs, aber wir sind leider keine kriminelle Vereinigung. Steht da schwarz auf weiß!“
Struktur? Check! Gemeinsames Interesse? Doppel-Check! Aber…
Die Definition einer kriminellen Vereinigung nach Absatz 2 klingt fast wie aus dem Handbuch für Parteigründungen:
„Ein auf längere Dauer angelegter Zusammenschluss von mehr als zwei Personen zur Verfolgung eines übergeordneten gemeinsamen Interesses.“
Klingt verdächtig nach einem beliebigen letzten Landesparteitag. Aber keine Sorge: Das Gesetz hat vorgesorgt! Wo kämen wir denn auch hin, wenn plötzlich ganze Fraktionen im Bundestag wegen organisierter Kriminalität abgeführt würden? Nein, nein – dafür gibt es ja den Schutzengel des Grundgesetzes.
Das Bundesverfassungsgericht als letzte Bastion
Natürlich kann eine Partei theoretisch verboten werden – aber nur dann gilt sie als verfassungswidrig und verliert ihren Schutzstatus. Bis dahin kann sie nach Lust und Laune experimentieren: Mal einen Spendenskandal hier, mal ein Maskendeal dort, ein bisschen Korruption im Hinterzimmer… alles Teil des demokratischen Prozesses! Hauptsache, Karlsruhe bleibt ruhig.
Kriminell? Ja. Kriminelle Vereinigung? Niemals!
So funktioniert Demokratie à la Deutschland: Die größten Netzwerke zur Durchsetzung gemeinsamer Interessen genießen gesetzlichen Sonderstatus und können sich ihrer Immunität sicher sein – solange sie das Etikett „Partei“ tragen und den Segen des höchsten Gerichts haben.
Wer also noch immer glaubt, dass Gesetze für alle gleich gelten, sollte vielleicht einen Blick in § 129 StGB werfen und sich fragen: Wer schützt uns eigentlich vor denen, die sich selbst schützen?
Aber keine Sorge: Im Zweifel ist alles legal – solange es politisch ist.
Und jetzt alle gemeinsam: Hoch die Hände, Schutzparagraf-Wochenende!


Sorry ! Aber hier muss ich korrigieren. Nicht Parteien Uni sono sondern Parteien die gerade Verabrwortung tragen und dem Land mit vollem Einsatz dienen. Oder u.U. gedient haben. Parteien die neu in die Parlamente streben und vor allem solche die unverschämter Weise auch noch Kritik üben, sind hochkrimminell. Ja sogar räschtzz…. Nun mag das wie zweierlei Maß aussehen, aber es ist nur zum Schutz der Demokratie. Wie übrigens auch die oben ausgeführte Straflosigkeit. Wie sähe eine Demokrarie aus, wo Demokraten verurteilt würden ??? Geht gar nicht
#Anton,wo haben sie DAS denn her? Denn KEINE (pol.) Partei diente seit jeher Deutschland, oder den deutschen Völkern- KEINE!
So nebenbei wurde der §129, Abs.3, 1964 zugefügt. Hallo Nachtigall…..!
Und, die BRD hat keine Gesetze, sondern als NGO nur AllgemeineGeschäftsBedingungen.
Den justiziablen Gesetzen wurde 2006, 2007, 2010, der Geltungsbereich gestrichen. Wer macht denn so etwas(?)- na die Besatzer(!).
Die, Besatzer, haben wohl erkannt, das die Verwaltung (GG,Bund) der Wirtschaftsgebiete (GG) zuviel in den Gesetzen des Deutschen Reich herum schmieren.
http://zds-dzfmr.de/data/uploads/2007%20BGBl%20Teil%20I%20Nr.59,%20S%202614.pdf
Diese Streichungen wurden im Bundesanzeiger zwar angegeben, aber es hat nie eine Diskussion, oder Abstimmung, im Buntentag gegeben.
Gruß Karl
Ok. Ich sag mal “ Ironie off “ !!!!
Tja, Herr Botterfeld
Wir wissen beide, das das GG von den Alliierten eingeführt wurde, um die Besatzungszone im westlichen Teil wieder in Gang zu bringen.
Die Alliierten haben allerdings mit der angeblichen Wiedervereinigung 1990 den Art. 23 im GG gelöscht.
Da der Art. 21 Absatz 4 des GG am 20.Juli 2017 zum § 129 StGB Abs. 3 hinzugefügt wurde, ist er definitiv ungültig, weil der Geltungsbereich Art. 23 gestrichen wurde.
Siehe auch…Nicht Amtliches Verzeichnis…
Angebliche Widervereinigung : Die NGO Germany und die DDR, immerhin mit einer echten Verfassung, wurden mit Hilfe des
RUNDFUNKSTAATSVERTRAGES vereinigt.
Selbst wenn die Vereinigung korrekt abgelaufen wäre,(was niemals sein konnte, BVERFGE) wäre Sie ungültig. Zwei Monate vor der Wiedervereinigung wurde das GG ungültig gemacht. Der gute Mann hieß James Baker.
„Politische Parteien per Gesetz keine kriminellen Vereinigungen – warum das so wunderbar praktisch ist“ für diese Regierung ist, die die Fortführung des Dritten Reichs ist: https://coronistan.blogspot.com/2025/09/sie-haben-noch-illusionen.html
Dieses Land ist Mitglied der UNO.
—-
UN-Charta
Artikel 53
(1) Der Sicherheitsrat nimmt gegebenenfalls diese regionalen Abmachungen oder Einrichtungen zur Durchführung von Zwangsmaßnahmen unter seiner Autorität in Anspruch. Ohne Ermächtigung des Sicherheitsrats dürfen Zwangsmaßnahmen auf Grund regionaler Abmachungen oder seitens regionaler Einrichtungen nicht ergriffen werden; ausgenommen sind Maßnahmen gegen einen Feindstaat im Sinne des Absatzes 2, soweit sie in Artikel 107 oder in regionalen, gegen die Wiederaufnahme der Angriffspolitik eines solchen Staates gerichteten Abmachungen vorgesehen sind; die Ausnahme gilt, bis der Organisation auf Ersuchen der beteiligten Regierungen die Aufgabe zugewiesen wird, neue Angriffe eines solchen Staates zu verhüten.
(2) Der Ausdruck “Feindstaat“ in Absatz 1 bezeichnet jeden Staat, der während des Zweiten Weltkriegs Feind eines Unterzeichners dieser Charta war.
Artikel 107
Maßnahmen, welche die hierfür verantwortlichen Regierungen als Folge des Zweiten Weltkriegs in Bezug auf einen Staat ergreifen oder geneh- migen, der während dieses Krieges Feind eines Unterzeichnerstaats dieser Charta war, werden durch diese Charta weder außer Kraft gesetzt noch untersagt.
— https://e4k4c4x9.delivery.rocketcdn.me/de/wp-content/uploads/sites/4/2022/10/charta.pdf
—–
Jetzt klar, was diese Bande von ferngesteuerten Psychopathen, die sich Regierung nennt, hier treibt? Wer hier wählt, wählt buchstäblich seinen eigenen Untergang! Und die Frau, die nicht sprechen kann und enorme Intelligenzpotentiale hat, wo ist die noch mal tätig?
Was meinen Sie,
– Zählt Ausrottung durch Überfremdung als Zwangsmaßname?
– Zählt die Zerstörung von NS1 als Zwangsmaßnahme?
– Zählt die Zahlung von Hunderten Milliarden für nichts an ein kleines Drecksland und ein größeres Drecksland als Zwangsmaßnahme?
– Zählt die Desindustrialisierung als Zwangsmaßahme?
– Zählt die Masseninwahnsion von Fachkräften aus dem gesamten Universum als Zwangsmaßnahme?
– Zählt die Ausraubung des Landes und Bevölkerungsvernichtung durch die Besatzungsverwaltung aka Regierung als Zwangsmaßnahme?
Selbst, wenn per Gesetz politische Parteien doch als kriminelle Vereinigungen bewertet werden könnten, gibt es die Schuldunfähikeit, die deren Mitglieder vor Strafverfolgung schützen könnte: krankhafte seelischen Störung, tiefgreifende Bewusstseinsstörung, Intelligenzminderung, nicht-substanzgebundene Abhängigkeiten, Psychosen (Wahn – inhaltliche Denkstörung), besonders Paranoia – „die paranoide Persönlichkeit ist durch übertriebene Empfindlichkeit gegenüber Zurückweisung, besondere Kränkbarkeit sowie Misstrauen gekennzeichnet, sie neigt dazu, Kritik als feindlich oder verächtlich zu interpretieren. Wiederum kann auch organisiertes Handeln wahnhafte Züge annehmen, indem unmäßige Handlungen als unvermeidlich zur Abwehr von möglichen Gefahren konstruiert werden.“ (WIKIPEDIA) Die Bezeichnung Narrenschiff oder Anstalt (Synonym für Irrenanstalt) für den aktuellen Zustand Deutschlands ist nicht umsonst weitverbreitet gebräuchlich.
Wenn ich die Organisationsstrukturen des Staates mit denen der Mafia vergleiche, kann ich keine signifikanten Unterschiede erkennen. Außer, dass es bei den einen Schutzgeld und bei den anderen Steuern heißt.