BRDigung: Zwei Jahre emsig zusehen und nichts zu hinterfragen ist schon eine bürokratische Kunst für sich. Genau so fühlt es sich bei der deutschen Justiz in Sachen Corona-Krise an. Außer großartigen Angstkampagnen und massenhaften Verordnungen und Gesetzen, mit stark grundrechtseinschränkenden Auswirkungen, hat sich nichts zum Wohle der Geschundenen gebessert. Theoretisch ist die Judikative eine Kontroll- und Korrekturinstanz in einer freiheitlich-demokratisch orientierten Gesellschaft. Von einigen beachtlichen Einzelfällen abgesehen, kann man der deutschen Justiz per dato zu dieser Thematik eine beachtliche Abwesenheit attestieren.
Immerhin ist die Not jetzt schon zwei Jahre alt und die latente Panik so frisch wie gestern geerntet. Und dass sogar trotz besserer Erkenntnisse, die offenbar ihren Weg durch die Instanzen nicht finden wollen oder sollen. In unserem Nachbarland Österreich, welches sich aufmachte die Menschen „mustergültig“ zu entrechten, regt sich was. Der Versuch, die Bürger mittels einer trüben Melange aus pharmazeutischer und staatlicher Dauerbelagerung in die „schöne neue Welt“ zu überführen, kann dort alsbald an der Justiz scheitern.
Deutschlands ko(s)mische Rechtsstaatlichkeit
Für Deutschland steht das aktuell noch nicht zu befürchten, da man hierzulande immer alles sehr viel gründlicher macht. Das gilt auch für das flächige Scheitern der Justiz, deren Höchstpositionen in Deutschland rechtzeitig mit passenden Parteibüchern besetzt werden konnten, um die Unabhängigkeit dieser Instanz scharf zu untermauern. Der Spruch: „wo kein Kläger, da kein Richter“, hat zumindest für das BVerfG seine Unschuld verloren. Dort werden massenhaft Verfassungsbeschwerden nach Gutdünken und Gutsherrenart in den Papierkorb expediert und dann so getan, als gäbe es keine Klagen. Es ist das Privileg dieser Instanz sich nicht kontrahieren zu müssen. Oder anderes gesagt, hier wurde der Rechtsweg ausgeschlossen und durch einen Gnadenakt ersetzt, sofern das BVerfG geruht sich einer Sache anzunehmen.
Für den Rest der (überlasteten) deutschen Justiz gilt noch die Freiheit bestimmte Vorgänge politisch korrekt etwas tiefer im Stapel zu positionieren. Das ist zwar eine ganz eigentümliche Form der Rechtspflege, aber zulässig und daher nicht kritikfähig. Es geht um die Wahrung der Unabhängigkeit der Justiz. Weiterhin entscheiden viele Gerichte inzwischen „rein nach Gesetz“. Dabei kommt das „Recht“, in seiner kausalen Kette, manchmal ziemlich schlecht weg, wenn nicht ab und an unbemerkt der Faden zum „Recht“ gänzlich reißt.
Diese Form der Justiz wird von der Politik sehr geschätzt. Hierbei ist es so, dass die Politik das Ergebnis vorgibt und alle Instanzen jetzt nur noch die Rechenwege suchen dürfen, die exakt zum vorgegebenen Ergebnis führen. Früher war es einmal so, dass man die Fakten addierte und das Ergebnis offen war. Dafür hielt es am Ende sogar einer wissenschaftlichen Prüfung stand. Heute setzen wir besser die Wissenschaft aus, um das methodisch nicht so saubere Ergebnis nicht zu gefährden. Übel … oder richtig gut … kann es werden, wenn Richter anfangen selbst die Zahlen zu sammeln, die wichtigen Fragen zu stellen, statt nur Gesetzestexte durchzunudeln. Das birgt die Chance auf faktenbasierte Ergebnisse, wohingegen die Ergebnisvorgabe nur durch eine Fiktion zu lösen ist.
Andere Länder andere Sitten
Blicken wir wieder nach Österreich. Dort hat sich der Verfassungsgerichtshof erdreistet dem Gesundheitsministerium allerhand unbequeme Fragen zu stellen. Alles Themenkomplexe betreffend, die für die Begründung der sogenannten Maßnahmen und damit für die Einschränkung der Grundrechte relevant sind. Das sind so unangenehme (wenngleich sachliche) Fragen, wie sie in Deutschland nach Auskunft der Bundesregierung nur Schwurbler, Rechte, Querdenker und Nazis aufs Tablett bringen. Da dies angeblich so ist, muss unser Gesundheitsysterium unter dem Klabauterbach sicher nicht mit einem solchen Fragenkatalog rechnen.
Ob wir jetzt die diplomatischen Beziehungen zu Österreich abbrechen sollten, um unsere Sicht der Rechtsstaatlichkeit zu schützen? Wie dem auch sei, weil die Fragen des Verfassungsgerichtshofes so überaus verständlich formuliert sind, erlauben wir uns selbige hier wortgetreu abzubilden. Die Tatsache, dass dieser Fragenkatalog so an das österreichische Gesundheitsministerium erging, steht inzwischen völlig außer Zweifel. Umso spannender ist der Fristablauf und etwaige Konsequenzen, die sich in der Folge daraus ergeben. Hier das betreffende PDF.
Fragen des österreichischen Verfassungsgerichtshofs
VERFASSUNGSGERICHTSHOF
Freyung 8, 1010 Wien
V 11/2022-4
Bundesminister für Soziales, Gesundheit,
Pflege und Konsumentenschutz
Stubenring 1
1010 Wien
In obengenanntem Verordnungsprüfungsverfahren ergeht gemäß § 20 Abs. 3 VfGG die Aufforde- rung – auch zur Vorbereitung einer allfälligen mündlichen Verhandlung – bis zum 18. Februar 2022 folgende Auskünfte zu erteilen:
1. In den Verordnungsakten zu den auf Grundlage des COVID-19-MG ergangenen Verordnungen wird insbesondere auf Zahlen von im Zusammenhang mit COVID-19 auf Normal- bzw. Intensivstationen hospitalisierten Personen sowie auf Zahlen verstorbener Personen Bezug genommen. Laut einem – exemplarisch genannten – Bericht der Tageszeitung „Die Presse“ vom 11. Oktober 2021 („Auch Geimpfte im Spital: Wirkt die Impfung überhaupt?“) würden nach amtlichen Auskünften „etwa, wenn Patienten wegen Nierenversagen auf der Intensivstation liegen, die zufällig positiv auf Corona getestet werden“, diese „als Coronafälle“ zählen.
Der Verfassungsgerichtshof ersucht daher um Auskunft, ob die in den Verordnungsakten angegebenen Hospitalisierungs- bzw. Verstorbenenzahlen alle mit SARS-CoV-2 infizierten Personen, die in Spitälern auf Normal- oder Intensivstationen untergebracht sind bzw. die „an oder mit“ SARS-CoV-2 verstorben sind, umfassen? Wenn ja, warum wird diese Zählweise gewählt? Weiters ersucht der Verfassungsgerichtshof – gegebenenfalls – um Aufschlüsselung dieser Zahlen nach:
– Personen, die an COVID-19 verstorben sind, Personen, die mit COVID-19 verstorben sind, und Personen, die (asymptomatisch) mit SARS-CoV-2 verstorben sind.
– Personen, die wegen COVID-19 auf Intensivstationen hospitalisiert wurden, Personen, die wegen einer anderen Indikation auf Intensivstationen hospitalisiert wurden, aber auch an COVID-19 litten, und schließlich Personen, die wegen einer anderen Indikation auf Intensivstationen hospitalisiert wurden und (asymptomatisch oder mit mildem, an sich nicht hospitalisierungsbedürftigem Verlauf) mit SARS-CoV-2 infiziert waren.
– Personen, die wegen COVID-19 auf Normalstationen hospitalisiert wurden, Personen, die wegen einer anderen Indikation auf Normalstationen hospitalisiert wurden, aber auch an COVID-19 litten, und Personen, die wegen einer anderen Indikation auf Normalstationen hospitalisiert wurden und (asymptomatisch oder mit mildem, an sich nicht hospitalisierungsbedürftigem Verlauf) mit SARS-CoV-2 infiziert waren.
Der Verfassungsgerichtshof ersucht Mitteilung der jeweiligen Zahlen einerseits in Summe (aufgeschlüsselt nach Alterskohorten) sowie anderseits für den 25. Jänner 2022.
2. Wie hoch ist das Durchschnittsalter und wie hoch ist das Medianalter der wegen COVID-19 auf Normalstationen und auf Intensivstationen hospitalisierten Personen sowie der an COVID-19 verstorbenen Personen?
3.1. Wie hoch ist die Zahl der Todesfälle pro 100.000 Erkrankungsfällen nach Alterskohorten und Geschlecht? Wie hoch ist die Zahl der Hospitalisierungen auf Normal- bzw. Intensivstationen pro 100.000 Erkrankungsfällen nach Alterskohorten und Geschlecht?
3.2. Wie hoch ist die Zahl der Todesfälle pro 100.000 Infektionen nach Alterskohorten und Ge- schlecht? Wie hoch ist die Zahl der Hospitalisierungen auf Normal bzw. Intensivstationen pro 100.000 Infektionen nach Alterskohorten und Geschlecht?
3.3. Wie hoch ist die Zahl der Todesfälle pro 100.000 Einwohnern nach Alterskohorten und Ge- schlecht? Wie hoch ist die Zahl der Hospitalisierungen auf Normal- bzw. Intensivstationen pro 100.000 Einwohner nach Alterskohorten und Geschlecht?
4. Welche Virusvarianten waren am 1. Jänner 2022, am 25. Jänner 2022 und tagesaktuell zu welchen Prozentsätzen bei Infizierten bzw. Hospitalisierten bzw. Verstorbenen vertreten?
5. Wie stellt sich die prozentuelle Zuordnung von stattfindenden Infektion auf Lebensbereiche (wie beispielsweise Familie, Arbeit, Einkauf [Grundversorgung, andere Güter], verschiedene Freizeitbeschäftigungen) dar?
6. Um welchen Faktor reduziert das Tragen einer FFP2-Maske in geschlossenen Räumen bzw. im Freien das Ansteckungs- bzw. Übertragungsrisiko?
7. Wie verteilen sich die Impfraten (gegliedert nach einfach, zweifach, dreifach geimpft) auf Alterskohorten?
7.1. Bezogen auf Omikron-Infektionen: Wie hoch war durchschnittliche die 7-Tage-Inzidenz im Jänner 2022 bei Personen ohne Schutzimpfung gegen COVID-19, bei Personen nach der Zweitimpfung, aber vor Ablauf von 14 Tagen nach der Zweitimpfung, dann bei Personen mit abgeschlossener Impf-„Grundimmunisierung“ (ohne „Booster-Impfung“) und schließlich bei Personen mit „Booster-Impfung“?
7.2. Um welchen Faktor verringert die COVID-Schutzimpfung das Risiko schwerer Verläufe? In Medienberichten war von bis zu 95 % die Rede. Nun scheint das – allgemeine (nicht nach Alter und Gesundheitszustand differenzierte) – Risiko, an COVID-19 zu versterben, aktuell bei 0,1516 Prozent zu liegen (vgl. AGES-Dashboard). Worauf bezieht sich eine angegebene Impfwirksamkeit von beispielsweise 95 %? Was bedeutet in diesem Zusammenhang absolute und relative Risikoreduktion?
7.3. Um welches Maß vermindern eine Erstimpfung, eine Zweitimpfung und eine Drittimpfung das Risiko, wegen COVID-19 auf einer Normalstation bzw. auf einer Intensivstation hospitalisiert zu werden bzw. an COVID-19 zu versterben? Hängt dieses Maß von der (jeweils vorherrschenden) Virusvariante ab?
7.4. Nach Medienberichten soll sich die Schutzwirkung von COVID-Schutzimpfungen mit dem Zeitablauf verringern. Trifft dies zu? Wie hoch ist demnach der Schutzfaktor nach der Zweitimpfung mit dem am häufigsten verwendeten Impfstoff drei Monate, sechs Monate und neun Monate nach der Zweitimpfung? Es wird jeweils um Angabe der absoluten und der relativen Risikoreduktion ersucht.
7.5. Wie hoch ist der Anteil der Erst-, Zweit- bzw. Drittgeimpften an den wegen COVID-19 bzw. den mit SARS-CoV-2 hospitalisierten Personen?
7.6. Es scheint dem Stand der Wissenschaft zu entsprechen, dass sich auch Personen mit COVID- Schutzimpfung mit SARS-CoV-2 infizieren, an COVID-19 erkranken und SARS-CoV-2 übertragen können. Um welches Maß sinkt durch die COVID-Schutzimpfung jeweils das Infektions-, das Erkrankungs- und das Übertragungsrisiko? Es wird um nähere Aufschlüsselung ersucht, falls dieses Maß von der Zahl der Impfungen und / oder vom verstrichenen Zeitraum seit der letzten Impfung abhängt.
8.1. Mit welcher Wahrscheinlichkeit schließt ein negativer molekularbiologischer Test auf SARS- CoV-2 (§ 2 Abs. 2 Z 3 der 6. COVID-19-SchuMaV idF BGBl. II 24/2022) aus, dass die getestete Per- son innerhalb von 72 Stunden ab Testnahme andere Personen mit SARS-CoV-2 infizieren kann? Unter Berücksichtigung der Inkubationszeit: Wie lange ab (negativer) Testnahme ist es (mit höchster Wahrscheinlichkeit) ausgeschlossen, dass eine negativ getestete Person SARS-CoV-2-Viren überträgt?
8.2. Wie hoch ist das Übertragungsrisiko bei einer mit SARS-CoV-2 infizierten Person mit Zweitimpfung, die drei, sechs bzw. acht Monate zurückliegt, im Vergleich zu einer ungeimpften Person, deren negativer PCR-Test 24 Stunden zurückliegt?
9.1. Wie hoch ist das COVID-bezogene Hospitalisierungsrisiko (Normalstation bzw. Intensivstation) eines ungeimpften 25-Jährigen im Zeitraum eines Jahres?
9.2. Wie hoch ist das COVID-bezogene Hospitalisierungsrisiko (Normalstation bzw. Intensivstation) eines zweifach mit dem in Österreich gebräuchlichsten Impfstoff geimpften 25-Jährigen im dritten, sechsten bzw. neunten Monat nach der Zweitimpfung, umgerechnet auf den Zeitraum eines Jahres?
9.3. Wie hoch ist das COVID-bezogene Hospitalisierungsrisiko (Normalstation bzw. Intensivstation) eines ungeimpften 65-Jährigen im Zeitraum eines Jahres?
9.4. Wie hoch ist das COVID-bezogene Hospitalisierungsrisiko (Normalstation bzw. Intensivstation) eines zweifach mit dem in Österreich gebräuchlichsten Impfstoff geimpften 65-Jährigen im dritten, sechsten bzw. neunten Monat nach der Zweitimpfung, umgerechnet auf den Zeitraum eines Jahres?
9.5.1. Der sog. „Lockdown für Ungeimpfte“ kann eine Infektion zB in der Familie oder in der Arbeit nicht ausschließen, wohl aber etwa im Gasthaus. Bezogen auf die Zuordnung von Infektionsrisiken zu Lebensbereichen (oben 5): Um wieviele Prozentpunkte reduziert der „Lockdown für Ungeimpfte“ das Infektionsrisiko einer ungeimpften Person (Basis: Infektionsrisiko ohne „Lockdown für Ungeimpfte“ = 100)?
9.5.2. Der „Lockdown für Ungeimpfte“ dürfte unter anderem auf der Überlegung basieren, dass Personen ohne COVID-Schutzimpfung ein höheres Hospitalisierungsrisiko haben als geimpfte Personen, womit ein höheres Risiko für das Gesundheitssystem einhergehen dürfte. Nun dürfte das Hospitalisierungsrisiko auch erheblich vom Alter abhängen. Die Durchimpfungsraten dürften nach Alterskohorten unterschiedlich sein. Jedenfalls dürfte die Durchimpfungsrate über alle Altersgruppen gerechnet bei rund 75 % „Zweitgeimpften“ liegen. Das Infektionsgeschehen dürfte ferner auf verschiedene Lebensbereiche unterschiedlich verteilt sein, wobei der „Lockdown“ für Ungeimpfte nur bestimmte Infektionsquellen für diese ausschließen dürfte. Unter Berücksichtigung dieser Parameter sowie des Maßes der Risikoreduktion durch eine Zweitimpfung: Welchen in Prozenten ausgedrückten Effekt hat der „Lockdown für Ungeimpfte“ auf die Spitalsbelastung? Oder in absoluten Zahlen: Das AGES-Dashboard weist für den 24. Jänner 2022 1049 COVID-19- Patienten auf Normalstationen und 194 COVID-19-Patienten auf Intensivstationen aus. Um wie viele Betten wäre die Bettenauslastung auf Normal- bzw. Intensivstationen voraussichtlich höher, gäbe es keinen „Lockdown für Ungeimpfte“?
10. Die Tageszeitung „Der Standard“ berichtete am 2. Dezember 2021 unter der Überschrift „Weniger COVID-19-Opfer als letzten Herbst, aber höhere Übersterblichkeit“, dass es gegenüber dem Vorjahr um ein Drittel weniger COVID-19-Todesfälle gebe, zugleich aber eine wöchentliche Übersterblichkeit im dreistelligen Bereich. Trifft dies zu? Falls ja, wie hoch war die nicht durch an CO-VID-19 verstorbenen Personen erklärbare Übersterblichkeit in Summe im Jahr 2021, und wie er- klärt sich diese Übersterblichkeit?
Wien, am 26. Jänner 2022 Vom Verfassungsgerichtshof: Dr. HAUER
Ergeht an:
1. Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz, Stubenring 1, 1010 Wien;
2. Mag. Ulrike Reisner ua., zu Hdn. RA Stix Rechtsanwälte Kommandit-Partnerschaft, Rotenmühlgasse 11/10, 1120 Wien, z.K.
Die haben nichts verpennt. Die haben beim Lecker Essen auf Steuerzahler Kosten von der Merkel den Auftrag bekommen für den Souverän das Recht auszuschalten. Richter die Recht sprechen werden Sanktioniert.
Der härteste Fakt überhaupt interessiert keine Sau, und ich würde gerne verstehen, warum das so ist, warum auch wirklich bekannte, kritisch auftretende Journalisten diesen Fakt nicht aufgreifen. Warum halten die alle die Klappe? Niemand haut den Politbonzen um die Ohren, dass es gar kein Virus gibt und nie eine Pandemie gab.
Mehr müsste man eigentlich nicht wissen:
ES GAB NIE EINE PANDEMIE!
Das Bundesgesundheitsministerium weiß Bescheid: https://drive.google.com/file/d/1AtjQwZVu-FwjdTJ-W6QBRsevcz74TD4k/view
Sämtliche Virus-Existenzbehauptungen widerlegt – https://drive.google.com/file/d/1kvo-YA2E1MdzM8qHLp4K_LBxFlI6uxbU/view (Wurzel)
Warum das so ist, finden Sie in diesem Text: https://wissenschafftplus.de/uploads/article/goVIRUSgogogo.pdf
Der BGH und das OLG Stuttgart haben alle Behauptungen zum vermuteten „Masern-Virus“, zur Ansteckung von Masern und zur Masern-Impfung widerlegt. Es ist nun höchstrichterliche Rechtsprechung, dass die gesamte Virologie widerlegt ist. Den Beschluss des BGH AZ. I ZR 62-16 vom 1.12.2016 ist zu finden unter https://wissenschafftplus.de/uploads/article/BGH_Beschluss_I_ZR_62-16.pdf
Kein Virus bedeutet auch keine Mutationen/Varianten. Beides existiert nur „in silico“ (Computermodell), aber weder „in vivo“ (lebende Zellen) noch „in vitro“ (Reagenzglas, Petrischale).
— Hilfreiche Videotipps:
Die Mikrobe ist nichts, das Milieu ist alles! 2013 HD (DE, Backup-Mirror) – https://www.bitchute.com/video/sfJus9BEtACU/
Dr. Vladimir Zelenko – Massenmord, Überwachung und Vernichtung durch die sogenannten Impfstoffe!- https://www.bitchute.com/video/2Zkz4tBPG4Uo/
TRUST ULTRA TRUST NAOMI – https://www.bitchute.com/video/05OsGCekumz9/
Virology Debunks Corona – https://www.bitchute.com/video/YKktYdEGBRnP/
Blog: https://coronistan.blogspot.com
Das Problem ist, jeder der sich hier, bei Reitschuster, Tichy oder sonstwo informiert,
die Antworten schon ahnt. Die meisten sind vielfach und mit harten Fakten belegt.
Nur die Handlanger der Pharma-Industrie (unsere erwählten Politik-Schauspieler) wollen und/oder dürfen diese Fakten nicht wahrhaben.
Sie sehen es als ein Gewohnheitsrecht an, das Volk quälen zu dürfen.
Das geht solange (für die Auftraggeber) gut, bis es der Bürger merkt.
Was derzeit bei immer mehr der Fall ist.
Ganz einfach. In Deutschland wurde durch Merkel das Bundesverfassungsgericht auf Linie gebracht und damit die gesamte Justiz gleichgeschaltet. Vom Mainstream abweichende Urteile werden auf dem Instanzenweg einfach wieder einkassiert. Deutschland ist kein Rechtsstaat mehr. Man schaue sich den Hampelmann von BVerfG-Präsident mal an, dann erkennt man den typischen Befehlsempfänger. Wie kann so ein Mann morgens noch in den Spiegel schauen, ohne sich selbst anzuspucken?
Es ist beeindruckend und ermutigend, wie der österreichische Verfassungsgerichtshof seine Arbeit ernst nimmt – anders eben als das pflichtvergessen-verbogene BVerfG.
Gerade die Nachfrage der VFGH nach präsizer Statistik legt die Finger auf die Wunde.
Zu einigen Ländern in Mittel- und Südamerika gibt das heutige Audio von Indubio einiges Erhellendes preis:
https://www.achgut.com/artikel/indubio_folge_202_kolumbien_ecuador_el_salvador
Sollten die Fragen in Deutschland gestellt werden, können sie nicht beantwortet werden. Da werden dann nur Antworten kommen wie: die Daten wurden nicht erhoben. Darüber haben wir keine Erkenntnisse.
Im Klartext ob die Maßnahmen wirken wissen wir nicht. Ob sie Wirken wollen wir auch nicht herausfinden. Aber die Maßnahmen bleiben bestehen.
@Hugross
In diesem Fall müßte das BVerfG – wäre es rechtstreu – den Klagen gegen die Corona-Maßnahmen sämtlich stattgeben. Denn erst wenn die Maßnahmen dem Prinzip der „Notwendigkeit“ genügen (dies muß die angegriffene Behörde beweisen), und außerdem dem Prinzip der „Verhältnismäßigkeit“ genügen (auch dies muß die angegriffene Behörde beweisen) waren die jeweils angegriffenen Maßnahmen nicht-verfassungswidrig.
Zum deutschen Verfassungsrecht: https://www.juraindividuell.de/pruefungsschemata/der-verhaeltnismaessigkeitsgrundsatz/
Zum EU-Recht – gilt genauso in der BRD: https://edps.europa.eu/data-protection/our-work/subjects/necessite-et-proportionalite_de
Zum skandalösen VBerfG-Urteil von vor einigen Monaten: https://offene-gesellschaft-kurpfalz.de/bundesverfassungsgericht-kaputt/
Die Aufgabe der Justiz ist es, die Willkür der Herrscher mit einer juristischen Begründung zu formal zu untermauern zur Minimierung des Widerstandes.
Das mag im Detail unterschiedlich sein – es wird am Ende in Ö nichts werden!
Wir können das System in Deutschland nachvollziehen, wie die „pandemische Lage“ und der Regierungsterror durch passend erzeugte „Gesetze“ formal abgesichert wurde.
Ein „Dorfrichter Adam“ im roten Kittel sorgt für den passenden Unterbau, damit es in den Plänen von Gates und seinen Lakaien in Berlin keine Störung gibt. Auch wenn besagter Herr keine Kanzlerin mehr hat, bei der er jederzeit zwecks Befehlsgabe durchklingeln kann, so hat diese Rolle wohl Schwab bei dem Cum-Ex übernommen. Und da dieser weiß, der der Unterschied zwischen Kanzlerstuhl und Anklagebank im Schutz durch die asozialen Medien besteht, wird sein Gehorsamseifer den von Merkel noch übertreffen. Ich weiß nicht, ob Merkel wirklich „rote Linien“ hatte oder den Übertritt nur nicht benötigte, ab der CUM-EX hat sich ja selbst schon gerühmt, keine rote Linien mehr zu kennen !
Und deshalb wird auch die Geschichte in Ö ausgehen wie das Hornberger Schießen.
Merkel hat seinerzeit selbst erklärt, daß der Run zur „Pandemie“ mit allen Aspekten eine rein politische Sache ist, an der medizinische Fach- und Sachkunde keine Rolle spielen – und diese Aussage wird bis heute immer wieder bestätigt und gilt auch für Ö !
GEWALTENEINHEITSTYRANNIS
https://krisenfrei.com/gewalteneinheitstyrannis-so-ist-es/ AUSZÜGE
Gewalteneinheitstyrannis – So ist es!
Bonn. Heiderose Manthey „Wir haben also alles andere als eine Demokratie, sprich Gewaltenteilung in Deutschland?“ – Claus Plantiko: „Ja. Wir haben die schlimmste Herrschaftsform, die es gibt ! … also CÄSAR & PAPST zusammen als Gewalteneinheitstyrannis!“
Wir haben keine Volkshoheit und keine Gewaltentrennung. Es fehlt die Richterwahl auf Zeit durchs Volk, die allein gewährleistet, dass der Richter dem natürlichen Rechtsempfinden des Volkes folgt.
Der Richter wird von dem Justizminister ernannt. Der Justizminister ist selber identisch als Bundestagabgeordneter, so dass er Teil der Legislative ist.
Wir haben also hier die Vereinigung der drei Staatsgewalten Legislative, Exekutive und Judikative in einer Person:
Justizminister als Abgeordneter = Legislative
Justizminister als Teil der Regierung = Exekutive
Justizminister als oberster Boß und Richterbesteller = Judikative
MANTHEY „Also alles andere als Gewaltenteilung ?“
PLANTIKO Ja. Das ist das Gegenteil von Gewaltenteilung. Das ist selbst, was Montesquieu sich nicht in seinen schlimmsten Träumen hätte vorstellen können, das ist die Gewalteneinheits-Tyrannis – noch ergänzt um den Cäsaropapismus, d.h. die Herrschaft des Staates über das Denken der Menschen, also CÄSAR & PAPST zusammen als Gewalteneinheitstyrannis, das ist die schlimmste Herrschaftsform, die es gibt !
http://www.archeviva.com/kooperationen/offener-bereich/hoffmann-volker/claus-plantiko-gibt-es-recht-in-der-schein-demokratie-deutschland/
Claus Plantiko: Gibt es „RECHT“ in der SCHEIN-DEMOKRATIE Deutschland ?
Aus der Reihe „Deutschland – Demokratie – Recht. Ein Rechtsstaat auf dem Weg zur Diktatur“ Heiderose Manthey im Gespräch mit dem Rechtsassessor Claus Plantiko