Staats-Volks-Bildungsvertrag nach GEZ Vorbild
BRDigung: Nachdem nunmehr das Bundesverwaltungsgericht jüngst der GEZ bei der Gebührenerhebung auf RFID Chips, Mikrowellen, Handys, Computer und anderen technischen Geräten zum Empfang von Rundfunkwellen Recht gegeben hat, sind die Landesregierungen ob des Unmuts in der Bevölkerung nun unter Druck geraten. Die Gegner dieser Praxis hatten stets ins Feld geführt, selbst jeweils geschlechtsspezifisch entsprechende Kindermach und -empfangseinrichtungen vorzuhalten, aber dennoch vom Bezug des Kindergeldes bisher ausgeschlossen zu sein, obgleich in diesem Falle der Staat überwiegender Nutznießer dieser Einrichtungen sei. Hierin sei eindeutig eine Ungleichbehandlung zu erkennen, die gegen rechtsstaatliche Prinzipien verstoße. Inzwischen wurde der Fehler erkannt und wie die Länderkammer mitteilte, sei hier der Grund ausschließlich in dem noch nicht vorhandenem Staatsvolksbildungsvertrag zu sehen, den man aber jetzt eiligst auf Länderebene zur Erhaltung des Staatsvolkes auf den Weg bringen wolle. Insoweit sei alles nur eine Frage des Rechts und seiner Grundlagen. Abgesehen davon sei es schon immer ein Anliegen der Politik gewesen die Volksbildung zu fördern … und ja, man nehme diesen für den Staat existenziellen Bildungsauftrag ernst … wenigstens bis zur kommenden Wahl.
Nach Verabschiedung dieses Staatsvertrages sei dann jede volljährige natürliche und juristische Person mit Volksbildungseinrichtung – gemäß dann gesetzlicher Grundlage – kindergeldbezugsberechtigt. Analog zur GEZ komme es auch hier weder auf die Funktionstüchtigkeit dieser Einrichtungen an, noch auf den Willen diese Einrichtungen zum Zwecke der Volksbildung einsetzen zu wollen, sondern lediglich auf die Vorhaltung derselben, sodass auch Rentner bis ins hohe Alter Kindergeld beziehen könnten. Letzteres dürfte auch der Altersarmut entgegenwirken und als Rentenaufbesserung die Wirtschaft durch erhöhten Konsum ankurbeln. Mithin solle hier das gleiche Maß an Gerechtigkeit erzielt werden, wie dies auch für die GEZ gelte.
Um allerdings dem Volksbildungsauftrag gerecht zu werden und eine tatsächliche Mehrung des Volkes zu bewirken, solle es hier einen abweichenden Tatbestand geben, der zum doppelten Bezug des Kindergeldes berechtige und auch innerhalb des Staatsvertrages geregelt werde. Hierfür würde eine Zertifizierung der Volksbildungseinrichtungen hinsichtlich der gegebenen Funktionalität ausreichen. Die TÜV-Plakette für produktionsfähige Einrichtungen dieser Art (siehe Bild) wäre alle 5 Jahre zu erneuern um einen Leistungsmissbrauch zu unterbinden und nicht nur theoretische Volksbildung zu fördern. Bei juristischen Personen hingegen sei die Zertifizierung ausgeschlossen, hier könne nur das normale Kindergeld bezogen werden (bezogen auf die im Betrieb vorhandenen kollektiven Volksbildungseinrichtungen der betriebszugehörigen Individuen) und sollte nach einer Empfehlung der Länderkammer in Betriebskindergärten reinvestiert werden, dies gelte auch für gewerbliche Seniorenwohnheime und andere Einrichtungen in denen Kinder natürlicherweise nicht vorkämen, aber auch hier ginge es prinzipiell um die Vorhaltung.
Zahlungspflichtig sei in diesem Fall das Volksbildungsministerium, welches sich als Nutznießer dieser Volksbildungsapparaturen sieht und bereits eine enge Kooperation mit der GEZ ankündigte. Diese werde vermehrt bei den Öffentlich-Rechtlichen-Sendeanstalten darauf drängen, dass ausreichend Pornos ausgestrahlt würden, um den Stimulus für eine staatstragende Volksbildung hochzuhalten.












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